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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2013
V ZB 154/12 -

Faxversand fristwahrender Schriftstücke: Abgleich zwischen Faxnummer auf Sendebericht und Faxnummer auf Schriftsatz genügt nicht zur Überprüfung der richtigen Faxnummer

Abgleich muss anhand zuverlässiger Quellen stattfinden

Bei der Versendung fristwahrender Schriftstücke muss der Rechtsanwalt überprüfen, ob das Schriftstück an den richtigen Empfänger ging. Dazu genügt regelmäßig nicht der Abgleich der Faxnummer auf dem Sendebericht mit der Faxnummer auf dem Schriftsatz. Vielmehr ist ein Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle, etwa einem Verzeichnis erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im März 2011 eine Klage vom Amtsgericht abgewiesen wurde, legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Berufung ein. Zudem beantragte er die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Da jedoch versehentlich die Faxnummer des Amtsgerichts und nicht des Landgerichts verwendet wurde, lief die Frist zur Berufungsbegründung ab. Nachfolgend beantragte der Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er meinte er habe nicht schuldhaft die Frist versäumt, da er seinen Angestellten die Anweisung gab die Richtigkeit der Faxnummer anhand eines Abgleichs zwischen der Faxnummer des Sendeberichts und der Faxnummer auf dem Schriftsatz zu überprüfen. Dies sei auch ausreichend, um die Versendung an den richtigen Empfänger zu gewährleisten. Eine Angestellte habe aber versehentlich auf dem Schriftsatz statt der Faxnummer des Landgerichts die Faxnummer des Amtsgerichts eingetragen.

Landgericht wies Antrag auf Wiedereinsetzung zurück

Das Landgericht Landau wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Denn der Rechtsanwalt habe schuldhaft die Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Es habe nicht genügt, die Richtigkeit der Faxnummer anhand eines Abgleichs zwischen der Faxnummer des Sendeberichts und des Schriftsatzes zu überprüfen. Vielmehr hätte die Richtigkeit der Faxnummer auch anhand der Akte überprüft werden müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof bejahte ebenfalls schuldhafte Fristversäumnis

Der Bundesgerichtshof bejahte ebenfalls eine schuldhafte Fristversäumnis des Rechtsanwalts und bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanz. Er führte weiter aus, dass bei einer Versendung fristwahrender Schriftstücke anhand des Sendeprotokolls überprüft werden müsse, ob der Schriftsatz an den richtigen Empfänger versendet wurde. Dazu genüge es grundsätzlich nicht, die Faxnummer des Sendeberichts mit der des Schriftsatzes zu vergleichen. Vielmehr müsse dies anhand einer zuverlässigen Quelle, wie etwa einem geeigneten Verzeichnis vorgenommen werden. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn die auf dem Schriftsatz befindliche Faxnummer aus einer zuverlässigen Quelle stamme. In diesem Fall genüge ein Abgleich zwischen der Faxnummer des Sendeberichts mit der des Schriftsatzes.

Keine Ausnahme bei Übernahme der Faxnummer aus in der Akte befindlichen Gerichtsschreiben

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gelte die Ausnahme jedoch nicht für den vorliegenden Fall, in dem die Faxnummer auf dem Schriftsatz aus einem in der Akte befindlichen Gerichtsschreiben stammt. Zur Aufdeckung möglicher Übertragungsfehler sei ein Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle notwendig. Ein Abgleich anhand der Faxnummer des Sendeprotokolls mit der des Schriftsatzes sei nicht ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Landau, Beschluss vom 06.07.2012
    [Aktenzeichen: 3 S 33/12]
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Dokument-Nr.: 18207 Dokument-Nr. 18207

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