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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04.12.2013
2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13 -

Beschmieren von S-Bahnwaggons mit großflächigem Graffiti kann gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) darstellen

Erhebliche und langandauernde Veränderung des Erscheinungsbilds durch Graffiti begründet Strafbarkeit

Wer einen S-Bahnwaggon durch ein großflächiges Graffiti beschmiert und dadurch das Erscheinungsbild erheblich und langandauernd verändert, macht sich wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 2 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni und Juli 2011 wurden jeweils zwei auf einem S-Bahnhof abgestellte S-Bahnwagen mit großflächigen Graffiti beschmiert. Die etwa 51 bzw. 46 qm großen Graffiti erstreckten sich dabei auch auf die Tür- und Fensterverglasungen. Einer der Täter wurde daraufhin vom Amtsgericht Hamburg-Barmbek wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 1.360 € verurteilt. Das Landgericht Hamburg änderte auf Berufung der Staatsanwaltschaft den Schuldspruch in eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung ab. Es ging von einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB aus. Gegen diese Entscheidung legte der Täter Revision ein.

Keine Strafbarkeit nach § 304 Abs. 1 StGB

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass eine Strafbarkeit nach § 304 Abs. 1 StGB nicht bestanden habe. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass durch das Sprühmittel oder durch die erforderlichen Reinigungsarbeiten die Oberfläche der Fahrzeuge beschädigt worden wären. Dies sei hier aber nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich gewesen.

Erhebliche und langandauernde Veränderung des Erscheinungsbilds begründete Strafbarkeit nach § 304 Abs. 2 StGB

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe sich der Täter aber wegen zwei gemeinschädlichen Sachbeschädigungen nach § 304 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift sei ein Substanzschaden nicht erforderlich. Vielmehr genüge eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds der Fahrzeuge. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Vorschrift sei gerade auf die Fälle des Beschmierens mit Graffiti zugeschnitten.

Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion der S-Bahnfahrzeuge

Die zudem für die Strafbarkeit notwendige Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion der S-Bahnfahrzeuge habe angesichts der besprühten Wagenaußenflächen und insbesondere die blickdicht zugesprühten Tür- und Fensterverglasungen nach Auffassung des Oberlandesgerichts vorgelegen. Es sei zu beachten gewesen, dass der öffentliche Zweck des Personennahverkehrs neben der reinen Transportleistung auch darin besteht, dass durch ein zeitgemäßes und ansprechendes Erscheinungsbild Kunden gehalten bzw. neu gewonnen werden. Für Kunden spiele das Erscheinungsbild, das Design, der Komfort sowie der Schutz vor Belästigungen und Sauberkeit eine entscheidende Rolle. Dies werde jedoch durch Graffiti beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung liege außerdem darin, dass die beschmierten Fahrzeuge während der Reinigung nicht zur Verfügung stehen.

Beeinträchtigung der Sicherheit und des Sicherheitsgefühls

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, dass durch die Verglasung die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl der Kunden erhöht wird. Die verglasten Türscheiben und Seitenfenster dienen der Übersichtlichkeit sowie Transparenz und sollen somit vor möglichen Belästigungen oder Straftaten schützen. Dies sei jedoch nicht mehr gewährleistet, wenn die Tür- und Fensterverglasungen blickdicht mit Graffiti überzogen sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14.06.2012
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.02.2013
    [Aktenzeichen: 704 Ns 95/12]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 88, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
NJW-Spezial 2014, 88 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)

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Dokument-Nr.: 18167 Dokument-Nr. 18167

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