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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 06.09.2013
6 S 17/13 -

Von zerschlissenem Teppich ausgehende Stolpergefahr rechtfertigt Mietminderung von 5 % der Bruttomiete

Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB

Geht von einem alten zerschlissenen Teppich eine Stolpergefahr aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 5 % der Bruttomiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete. Hintergrund der Mietminderung war ein etwa 12 Jahre alter Teppichboden in einem Raum der Wohnung, der Wellen schlug und daher nach Ansicht des Mieters eine erhebliche Stolpergefahr dargestellt habe. Der Vermieter meinte, dass es sich lediglich um Gebrauchspuren handle und nur eine optische Beeinträchgigung gegeben sei. Da der Vermieter das Minderungsrecht des Mieters nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Darmstadt bejahte ein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB. Aufgrund des schlechten Zustands des Teppichbodens habe der Mieter seine Bruttomiete um 5 % mindern dürfen. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das Gericht, dass aufgrund der Wellenbildung des Teppichbodens eine Stolpergefahr für die Wohnungsnutzer bestand. Von einem lediglich optischen Mangel könne wegen der Stolpergefahr nicht ausgegangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/pt/ZMR 2014, 208/rb)

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Jahrgang: 2014, Seite: 745
GE 2014, 745
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 208
ZMR 2014, 208

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Dokument-Nr.: 18038 Dokument-Nr. 18038

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Kommentare (1)

 
 
Feodora schrieb am 11.04.2014

Was nützt Mietminderung, wenn der 12 Jahre alte Teppich drinnen bleibt, stolpert doch der Mieter weiter darüber.

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