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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 08.08.2013
- 31 Ss 20/13 -
Fahren ohne Versicherungsschutz: Vorläufige Deckungszusage schließt Strafbarkeit wegen Fahrens ohne bestehende Haftpflichtversicherung aus
Verstoß gegen Versicherungsbedingungen führt nicht zum Erlöschen des Versicherungsschutzes
Besteht für ein Fahrzeug eine vorläufige Deckungszusage, so gilt das Fahrzeug als haftpflichtversichert. Eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG (Fahren ohne bestehende Haftpflichtversicherung) kommt dann nicht in Betracht. Zudem führt ein Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen nicht zu einem Erlöschen des Versicherungsschutzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Fahrzeugbesitzer von seinem
Haftpflichtversicherung besteht bei vorläufiger Deckungszusage
Das Oberlandesgericht Celle führte zunächst aus, dass eine Strafbarkeit wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 PflVG nur dann vorliegt, wenn ein Fahrzeug gebraucht werde, obwohl kein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Ein solcher bestehe zudem auch dann, wenn eine vorläufige
Möglicher Verstoß gegen Versicherungsbedingungen
Der vorläufige Versicherungsschutz bestehe zwar regelmäßig nur ab dem Tag der Zulassung, so dass Oberlandesgericht weiter. Darüber hinaus seien aber auch Zulassungsfahrten mit einem ungestempelten Kennzeichen vom Versicherungsschutz umfasst. Nach den
Verstoß gegen Versicherungsbedingungen für Strafbarkeit unerheblich
Ein möglicher Verstoß gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Stadthagen, Urteil vom 22.10.2012
- Landgericht Bückeburg, Urteil vom 26.02.2013
Jahrgang: 2014, Seite: 98 DAR 2014, 98 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 3319 NJW 2013, 3319 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 357 NStZ-RR 2013, 357 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 125, Seite: 51 VRS 125, 51
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Dokument-Nr. 17991
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