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Landgericht Regensburg, Urteil vom 06.10.2005
3 Ns 134 Js 97458/04 -

Keine strafbare Beleidigung bei mundartlicher Bezeichnung eines Polizisten als "Bullen"

Keine vorsätzliche Beleidigung bei Beantwortung einer rhetorischen Frage im Zustand der Schlaftrunkenheit

Wird ein Polizeibeamter in mundartlicher Weise als "Bulle" bezeichnet, so liegt darin keine Herabsetzung des Polizisten und daher keine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB). Zudem liegt keine vorsätzliche Beleidigung vor, wenn lediglich eine rhetorische Frage im Zustand der Schlaftrunkenheit beantwortet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Regensburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Polizeibeamte suchten im November 2004 ein Anwesen auf. Nachdem sie an der Haustür geläutet und die Hausherrin schlaftrunken die Tür geöffnet hatte, erschien die Tochter der Hausherrin und fragte: "San däs d` Bullen?". Daraufhin antwortete die Mutter an ihre Tochter gerichtet: "Ja, des san d` Bullen.". Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen die Hausherrin Anklage wegen Beleidigung erhoben.

Strafbarkeit wegen Beleidigung bestand nicht

Das Landgericht Regensburg verneinte eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB). Denn durch die Äußerung der Angeklagten sei die Ehre der Polizeibeamten nicht verletzt worden. Der Begriff "Bulle" sei nämlich, insbesondere in der umgangssprachlich geprägten Mundart, nicht als Gleichsetzung eines Polizeibeamten mit einem Tier, das reizbar und angriffslustig zu blinder und unüberlegter Gewalt neigt, gleichzusetzen. Vielmehr sei er ein umgangssprachliches Synonym für Polizeibeamte. Eine Herabsetzung sei damit nicht verbunden. Hinsichtlich der gesellschaftlichen Akzeptanz des Begriffs verwies das Gericht auf die Fernsehsendung "Der Bulle von Tölz".

Keine vorsätzliche Beleidigung

Zudem sei nach Ansicht des Landgerichts ohnehin nicht davon auszugehen gewesen, dass die Angeklagte die Polizeibeamten vorsätzlich beleidigen wollte. Denn zum einen habe sie sich nicht unmittelbar an die Polizisten gewandt, sondern habe die rhetorische Frage ihrer Tochter beantwortet. Zum anderen hab sie schlaftrunken und damit ohne jede Überlegung den von ihrer Tochter benutzten Begriff "Bulle" verwendet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2014
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (zt/NJW 2006, 629/rb)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2006, Seite: 629
NJW 2006, 629

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Dokument-Nr.: 17802 Dokument-Nr. 17802

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