wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2004
XII ZR 214/00 -

Kündigung eines Gewerbemietvertrags: Zugang eines Kündigungs­schreibens trotz Urlaub

Mit Leerung eines Briefkastens zu gewöhnlichen Postzustellzeit kann gerechnet werden / Individuelle Vereinbarung zur Postzustellungszeit unerheblich

Ein Kündigungsschreiben geht auch dann wirksam dem Empfänger zu, wenn dieser urlaubsbedingt abwesend ist. Zudem kann der Absender damit rechnen, dass ein Briefkasten zu den gewöhnlichen Postzustellzeiten geleert wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger mit dem Postboten eine individuelle Postzustellzeit vereinbart hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Mieterin von Gewerbeflächen ihren Mietvertrag fristgerecht bis zum 30. Juni 1995 kündigen. Dazu übermittelte sie am 29. Juni 1995 per Telefax ein Kündigungsschreiben an den Vermieter. Des Weiteren ließ sie das Schreiben am 30. Juni 1995 gegen 10 Uhr in den Briefkasten des Vermieters einwerfen. Dieser akzeptierte nachfolgend mit der Begründung er habe die Schreiben nicht innerhalb der Kündigungsfrist erhalten die Kündigung nicht und verlangte weiter Zahlung der Miete. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Oberlandesgericht bejahte Anspruch auf Miete

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass dem Vermieter ein Anspruch auf die Miete zugestanden habe. Denn die Kündigung der Mieterin sei nicht fristgerecht erfolgt. Das per Telefax übermittelte Schreiben sei dem Vermieter angesichts einer urlaubsbedingten Abwesenheit erst am 30. Juni zugegangen. Das in den Briefkasten eingeworfenen Kündigungsschreiben sei auch nicht rechtzeitig erfolgt, da mit einer Entleerung des Briefkastens um 10 Uhr nicht mehr zu rechnen war. Der Vermieter habe nämlich mit dem Postboten eine individuelle Zustellzeit von 8.30 Uhr bis 9 Uhr vereinbart. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Revision ein.

BGH verneinte Mietzahlungsanspruch

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Dem Vermieter habe kein Anspruch auf Mietzahlung zugestanden, da die Kündigung rechtzeitig erfolgte.

Kündigung per Telefax erfolgte fristgerecht

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei die Kündigung per Telefax dem Vermieter wirksam am 29. Juni zugegangen. An diesem Tag sei das Schreiben ausgedruckt worden und es habe die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme sei es dabei nicht angekommen, so dass die urlaubsbedingte Abwesenheit des Vermieters unerheblich war. Ein Schreiben gehe einem Empfänger auch dann zu, wenn er durch Krankheit oder Urlaub daran gehindert ist, Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens zu erlangen. In einem solchen Fall müsse der Empfänger entsprechende Vorkehrungen treffen.

In Briefkasten eingeworfene Kündigung ebenfalls fristgemäß

Ohne dass es darauf noch ankam, verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass auch die Kündigung durch den Einwurf in den Briefkasten des Vermieters fristgemäß zuging. Auf die individuelle vereinbarte Postzustellzeit sei es nicht angekommen. Vielmehr gehe ein Schreiben zu dem Zeitpunkt zu, an dem üblicherweise mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann. Angesichts dessen, dass Postsendungen in der vom Vermieter bewohnten Straße üblicherweise zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr zugestellt wurden, sei mit einer Leerung des Briefkastens um 10 Uhr noch zurechnen gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 04.09.1998
  • Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 21.06.2000
Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Abwesenheit | Briefkasten | Fax | Telefax | fristgerechte | fristgemäße Kündigung | Urlaub | Zugang
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: BGH Report (BGHReport)
Jahrgang: 2004, Seite: 565
BGHReport 2004, 565
 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2004, Seite: 600
FamRZ 2004, 600
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2004, Seite: 560
MDR 2004, 560
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2004, Seite: 1320
NJW 2004, 1320
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2004, Seite: 258
NZM 2004, 258
 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2004, Seite: 639
WM 2004, 639
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2004, Seite: 269
WuM 2004, 269
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2004, Seite: 344
ZMR 2004, 344

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17715 Dokument-Nr. 17715

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17715

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung