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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009
12 U 29/09 -

Fehlende Schutzkleidung des Motorradfahrers begründet Mitverschulden an Folgen eines Verkehrsunfalls

Tragen von Schutzkleidung verringert Verletzungsrisiko

Verzichtet ein Motorradfahrer darauf, eine besondere Schutzkleidung zu tragen und kommt es zu einem Unfall, so muss er sich ein Mitverschulden an den Unfallfolgen anlasten, wenn die Schutzkleidung die Verletzungsfolgen verhindert bzw. verringert hätte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein im September 2005 verunfallter Motorradfahrer gegen den Unfallverursacher auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro. Dieser hielt die Klageforderung für unbegründet, da er bereits ein Schmerzensgeld von 14.000 Euro gezahlt habe. Nachdem das Landgericht Neuruppin die Klage abwies, musste sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Motorradfahrer habe keinen Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld. Dabei berücksichtigte das Gericht auch den Umstand, dass der Motorradfahrer an den Beinen keine Schutzkleidung trug.

Fehlende Schutzkleidung begründete Mitverschulden an Unfallfolgen

Dem Motorradfahrer sei ein Mitverschulden an den Unfallfolgen anzulasten gewesen, so das Oberlandesgericht, da er an den Beinen anstatt einer Schutzkleidung nur eine Stoffhose trug. Zwar sei das Tragen einer über einen Motorradhelm hinausgehende Schutzkleidung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dem Verletzten müsse aber ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies sei hier der Fall gewesen.

Verringerung des Verletzungsrisikos durch Schutzkleidung

Ein ordentlicher und verständiger Motorradfahrer hätte nach Auffassung des Oberlandesgerichts an seinen Beinen eine besondere Schutzkleidung getragen. Denn jeder Motorradfahrer müsse wissen, dass angesichts der Instabilität des Motorrads selbst im normalen Straßenverkehr eine besondere Gefährdung besteht und dass das Fahren ohne Schutzkleidung ein erhöhtes Verletzungsrisiko birgt. Dabei sei es unerheblich, welche Leistung das Motorrad erbringen kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Neuruppin, Urteil vom 09.01.2009
    [Aktenzeichen: 2 O 281/08]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2009, Seite: 649
DAR 2009, 649
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2009, Seite: 1274
MDR 2009, 1274
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2010, Seite: 538
NJW-RR 2010, 538
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2009, Seite: 633, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2009, 633 (Rainer Heß und Michael Burmann)
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2010, Seite: 409
NZV 2010, 409
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2009, Seite: 1284
VersR 2009, 1284

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17713 Dokument-Nr. 17713

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