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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2014
- 1 U 26/13 -
Für Mobilfunk-Rechnung per Post dürfen keine Extra-Kosten berechnet werden
Pfand für SIM-Karten ebenfalls unzulässig
Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung der Rechnung per Post nicht 1,50 Euro berechnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Außerdem untersagt das Gericht dem Unternehmen, ein Pfand für die SIM-Karte zu verlangen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Drillisch Telecom GmbH verlangte für den Versand der Mobilfunk-Rechnung per Post ein Entgelt von 1,50 Euro. Betroffen davon waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre
Unternehmen darf kein zusätzliches Entgelt für Rechnungen verlangen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab einer hiergegen von der Verbraucherzentrale Bundesverband eingelegten Klage statt. Es liege im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine
29,65 Euro Pfand für SIM-Karte ungerechtfertigt
Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unzulässig, nach der Kunden verpflichtet waren, für die
Unternehmen kassiert durch SIM-Karten-Regelung zusätzliches Entgelt
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte dem Unternehmen vorgeworfen, dass das
Berechtigtes Interesse an Absicherung der Kartenrückgabe mit Pfand-Zahlung nicht erkennbar
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter des Oberlandesgerichts an. Das Unternehmen habe kein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online.
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[Aktenzeichen: 2 U 12/11])
Jahrgang: 2014, Seite: 451 MMR 2014, 451
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Dokument-Nr. 17703
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