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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2012
23 U 68/12 -

Schufa-Eintrag: Bank darf verjährte Kreditforderung nicht an die Schufa melden

Keine Verjährungshemmung bei fehlender Mahnung / Mahnung setzt eindeutige und bestimmte Zahlungs­aufforderung voraus

Wird mit einem Schreiben eine Zahlung zur Fälligkeit gestellt, so stellt dieses Schreiben nicht zugleich eine Mahnung dar. Eine solche bedarf vielmehr einer eindeutigen und bestimmten Zahlungs­aufforderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über einen Anspruch auf Widerruf einer Schufa-Meldung. Hintergrund dessen war, dass nach Kündigung eines Darlehensvertrags im Juli 2004 die Schuldnerin die Restforderung nicht zahlte. Aufgrund der Nichtzahlung kam es zur Übermittlung der Daten an die Schufa. Die Schuldnerin war der Ansicht diese Datenübermittlung sei unzulässig gewesen, da die Forderung verjährt gewesen sei. Die Gläubigerin wiederum vertrat die gegenteilige Meinung. Denn mit dem Kündigungsschreiben im Juli 2004 habe sie zugleich wirksam gemahnt. Daher sei die Verjährung gehemmt gewesen. Das Kündigungsscheiben enthielt folgenden Wortlaut: "Gemäß […] kündigen wir hiermit Ihren Kredit. Damit sind insgesamt EUR 29.528,98 zur sofortigen Zahlung fällig. Auf diesen Betrag werden künftig Verzugszinsen berechnet." Die Schuldnerin klagte nunmehr auf Widerruf der Datenübermittlung.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Hanau wies die Klage ab. Denn die Datenübermittlung sei nicht unzulässig gewesen. Die Verjährung sei durch die Mahnung der Gläubigerin gehemmt und somit noch nicht verjährt gewesen. Daher habe kein Anspruch auf Widerruf der Schufa-Meldung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Schuldnerin Berufung ein.

Anspruch auf Widerruf der Datenübermittlung bestand

Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Schuldnerin und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Schuldnerin habe einen Anspruch auf Widerruf der Schufa-Meldung gehabt. Die Forderung der Gläubigerin sei verjährt gewesen. Daher habe die Veröffentlichung von Negativdaten in Form des Zahlungsrückstands der Schuldnerin durch die Schufa eine Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) dargestellt.

Keine Hemmung der Verjährung mangels wirksamer Mahnung

Die Verjährung der Forderung sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gehemmt gewesen. Denn es habe an einer wirksamen Mahnung gefehlt. In dem Kündigungsschreiben vom Juli 2004 hat das Gericht keine Mahnung gesehen. Eine Mahnung sei die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Diese Aufforderung müsse eindeutig und bestimmt sein. Der Gläubiger müsse unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Die bloße Mitteilung, die Forderung sei nun fällig, genüge demgegenüber nicht. Genau dies sei hier jedoch der Fall gewesen. Durch das Schreiben der Gläubigerin sei die Forderung nur zur sofortigen Zahlung fällig gestellt worden. Eine Leistungsaufforderung im Sinne einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB sei darin nicht zusehen.

Hinweis auf Berechnung der Verzugszinsen unerheblich

Zudem sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts unerheblich gewesen, dass das Schreiben der Gläubigerin den Hinweis enthielt, das Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Denn auch dies genüge nicht als Leistungsaufforderung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hanau, Urteil vom 27.02.2012
    [Aktenzeichen: 9 O 831/11]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 134
ZD 2013, 134

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