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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2012
I ZB 48/12 -

Filesharing: Auskunftsanspruch über Zuordnung einer IP-Adresse setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus

BGH bestätigt seine Rechtsprechung

Der Anspruch eines Rechteinhabers gegenüber einem Telekommunikations­unternehmen auf Auskunft derjenigen Nutzer, denen zurzeit einer Urheberrechts­verletzung die ermittelte IP-Adresse zugewiesen war, setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es vor allem um den Anspruch eines Rechteinhabers gegenüber einem Telekommunikationsanbieter auf Auskunft der Nutzer, denen zu einem bestimmten Zeitpunkt IP-Adressen zugewiesen waren (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Es bestand Streit darüber, ob dieser Auskunftsanspruch ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt. Das Landgericht Köln verneinte dies, während das Oberlandesgericht Köln dies bejahte. Nunmehr sollte der Bundesgerichtshof entscheiden.

Auskunftsanspruch gegenüber Dritten setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus

Der Bundesgerichtshof verwies auf seine "Alles kann besser werden"-Entscheidung (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11) und verneinte die Voraussetzung eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung. Der Auskunftsanspruch gegenüber der Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, setze demnach nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nachdem Urhebergesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08.02.2011
    [Aktenzeichen: 227 O 37/11]
  • Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10.04.2012
    [Aktenzeichen: 6 W 5/12]
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Dokument-Nr.: 16286 Dokument-Nr. 16286

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