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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 12.03.2013
- 1 A 3850/12 -
Videoüberwachung des Treppenhauses eines Bürogebäudes: Ordnungsbehörde kann keine Beseitigung der Kameras aus Datenschutzgründen verlangen
Zudem ist keine uneingeschränkte Untersagung der Kameraüberwachung zulässig
Installiert der Eigentümer eines Bürogebäudes im Treppenhaus Kameras, so kann die Datenschutzbehörde nicht die Beseitigung der Kameras verlangen. Zudem ist es unzulässig, die Videoüberwachung eines nur zeitlich beschränkt zugänglichen Treppenhauses, vollständig zu untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall brachte die Eigentümerin eines mehrstöckigen Bürogebäudes im Jahr 2010 in den Treppenhäusern Videokameras an. Hintergrund dessen war, dass aus dem Büro einer Steuerberatungsgesellschaft Notebooks gestohlen wurden. Die Kameras aktivierten sich bei Bewegung im
Bescheid der Datenschutzbehörde war rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hielt den Bescheid für rechtswidrig und hob ihn daher auf. Das
Fehlende Genehmigung zur Videoüberwachung unerheblich
Das Verwaltungsgericht führte zunächst aus, dass die fehlende Genehmigung zur
Entfernung der Kameras durfte nicht verlangt werden
Der von der Behörde als Rechtsgrundlage angegebene § 38 Abs. 5 BDSG habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine
Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG war ebenfalls unzureichend
Nach Auffassung der Verwaltungsrichter habe ebenfalls die Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG nicht gegriffen. Denn die Vorschrift ziele nicht auf eine
Untersagung der Kameraüberwachung war rechtswidrig
Weiterhin sei die vollständige
Treppenhäuser in Bürogebäuden nur zu Öffnungszeiten öffentlich zugänglich
Die Verwaltungsrichter führten weiter aus, dass Treppenhäuser in gewerblich oder freiberuflich genutzten Bürogebäuden nur während der Öffnungszeiten öffentlich zugängliche Räume im Sinne des § 6 b
Keine Beseitigung von Kamera-Dummies
Außerdem sei zu beachten gewesen, so das Verwaltungsgericht, dass die Behörde auch nicht die
Datenschutzbehörde war an Neubefassung der Videoüberwachung nicht gehindert
Die Verwaltungsrichter betonten, dass die Datenschutzbehörde nicht daran gehindert war, sich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut mit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 296 ZD 2013, 296
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Dokument-Nr. 16217
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