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Landgericht Halle, Urteil vom 15.05.2012
- 4 O 883/11 -
Strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet nicht zur Löschung eines Suchmaschinen-Caches
Landgericht Kiel wies Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe ab
Verpflichtet sich jemand in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestimmte Begriffe nicht mehr zu verwenden oder zu veröffentlichen, so besteht nicht zugleich die Pflicht die Löschung eines Suchmaschinen-Caches zu erreichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Halle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall mahnte eine Händlerin für Gartenspielgeräte einen Mitbewerber ab, da dieser ihrer Meinung nach ihren Ruf schädige. Der Mitbewerber hatte auf seiner Internetseite mehrere Metatags (Keywords), wie "Lieferprobleme", "Ärger" oder "Lieferschwierigkeiten" gesetzt. Zugleich erfolgte eine Verknüpfung zu der Händlerin. Damit wollte der Mitbewerber eine bessere Erreichbarkeit seiner Internetseite in der Ergebnisliste bei Google erreichen. Der Mitbewerber unterschrieb die der Abmahnung beigefügten strafbewehrten
Dies hat folgenden Hintergrund: Google speichert jede einmal bei ihr aufgerufene Seite in der Fassung des Aufrufdatums bei sich ab. Diese Cache-Fundstellen erscheinen daher bei jeder neuen Suchanfrage zu den Schlagworten erneut als Fundstelle. Dadurch werden selbst überholte, ältere Internetseiten ausgeworfen. Die darunter stehenden Fundstellen weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Seite aus dem Google-Cache handelt und nicht den aktuellen Inhalt einer Internetseite wiedergibt. Die gespeicherten Seiten verschwinden nach einiger Zeit von selbst. Darüber hinaus besteht für Außenstehende keine Möglichkeit, die im
Die Händlerin war der Meinung, der Mitbewerber sei dazu verpflichtet gewesen, die Löschung des Caches zu erreichen. Da er dies unterließ, müsse er eine
Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestand nicht
Das Landgericht Halle entschied gegen die Händlerin. Diese habe keinen Anspruch auf Zahlung einer
Mitbewerber war nicht für den Google-Cache verantwortlich
Der Mitbewerber sei nach Ansicht des Landgerichts nicht dafür verantwortlich gewesen, dass seine ursprüngliche Internetseite das spätere Suchergebnis bei Google ausgelöst hat. Er sei daher nicht vertragsstrafenpflichtig gewesen. Denn die alte Internetseite sei zu einer Zeit entstanden, zu der noch keine strafbewehrte
Verpflichtung gegen Google vorzugehen bestand nicht
Des Weiteren habe sich der Mitbewerber in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Landgericht Halle, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 751 MMR 2012, 751
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Dokument-Nr. 15632
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