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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2012
V ZR 230/11 -

BGH: Fahrzeughalter haftet für unbefugtes Abstellen seines PKW durch einen Dritten

Und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden

Überlässt der Fahrzeughalter sein Fahrzeug einem Dritten und stellt dieser den PKW unberechtigt auf einem Privatgrundstück ab, so haftet dafür der Halter des Fahrzeugs. Er kann darüber hinaus vom Grundstücksbesitzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall überließ der Halter eines Sportwagens sein PKW einem Dritten. Dieser stellte das Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatgrundstück ab. Nachdem der Grundstücksbesitzer den Halter ermittelt hatte, verlangte er unter zu Hilfenahme eines Rechtsanwalts von diesem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Fahrzeughalter gab die Unterlassungserklärung ab. Er akzeptierte jedoch nicht die geforderte Strafbewehrung. Daraufhin erhob der Grundstücksbesitzer Klage. Mit der verlangte er vom Fahrzeughalter es zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Grundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten für die Halterermittlung und der Anwaltskosten. Das Amtsgericht Kirchheim unter Teck wies die Klage ab. Das Landgericht Stuttgart hat auf die Berufung des Grundstücksbesitzers, dem Unterlassungsantrag stattgegeben sowie die Kostenerstattung für die Halterermittlung anerkannt. Gegen das Berufungsurteil legten beide Parteien Revision ein.

BGH gab dem Grundstücksbesitzer Recht

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Grundstücksbesitzers. Ihm habe sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Halterermittlung und der Anwaltskosten zugestanden.

Unterlassungsanspruch bestand

Der Unterlassungsanspruch habe sich nach Ansicht des BGH aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben. Denn das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück habe eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dargestellt (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2009 - V ZR 144/08).

Fahrzeughalter war Zustandsstörer

Zudem sei der Fahrzeughalter Zustandsstörer gewesen, so der BGH weiter. Zustandsstörer sei derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht habe, durch dessen Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten werde (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2006 - V ZR 112/06). Voraussetzung dafür sei, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrsche, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung habe. Dabei sei entscheidend, ob es Gründe dafür gebe, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze habe der Fahrzeughalter die Quelle der Störung beherrscht, da er in der Lage gewesen sei, dass Fahrzeug wegzufahren. Zudem habe er durch die Überlassung des PKW an einen Dritten, das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln halte und das Fahrzeug unberechtigt auf fremden Grundstücken abstelle. Die Beeinträchtigung sei im daher auch zuzurechnen gewesen.

Wiederholungsgefahr lag vor

Nach Auffassung des BGH habe die erforderliche Wiederholungsgefahr bestanden. Denn schon das einmalige Abstellen des Wagens auf dem Grundstück begründe die Vermutung, dass sich die Beeinträchtigung wiederhole. Darüber hinaus habe es für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausgereicht, dass der Fahrzeughalter die Unterlassungserklärung unterzeichnete. Dies kann in der Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen.

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der Leitsatz

BGB § 862 Abs. 1

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kirchheim unter Teck, Urteil vom 28.03.2011
    [Aktenzeichen: 1 C 713/10]
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.09.2011
    [Aktenzeichen: 4 S 119/11]
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NJW 2012, 3781
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NZV 2013, 75

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