wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2012
I ZR 45/11 -

Unwirksame AGB-Klauseln berechtigen Konkurrenten zur Abmahnung

Verwendung unwirksamer Klauseln stellt unlautere Geschäftshandlung dar

Die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar und begründet einen wettbewerbs­rechtlichen Unterlassungs­anspruch. Ein Konkurrent ist daher zur Abmahnung berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall vertreiben beide Parteien über das Internet Ersatz- und Zubehörteile für Kraftfahrzeuge. Im April 2009 mahnte der Kläger den Beklagten wegen seiner AGB ab. Der Beklagte verpflichtete sich es zu unterlassen eine Klausel zu verwenden, nach der dem Beklagten "Mängel unverzüglich durch den Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich […]" zu melden waren. Für jeden Fall eines Verstoßes gegen diese Unterlassungspflicht versprach der Beklagte eine Vertragsstrafe von 5.100 €. Nachfolgend verwendete er jedoch weiterhin Klauseln, die eine unverzügliche Reklamation bzw. eine Reklamation innerhalb von zwei Wochen verlangten. Die Verwendung von solchen Klauseln verstößt gegen § 308 Nr. 1 BGB und war damit unwirksam. Nach Meinung des Klägers, habe der Beklagte damit gegen die Unterlassungspflicht verstoßen und klagte auf Zahlung der Vertragsstrafe. Zugleich begehrte er Zahlung der Abmahnkosten. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung des Beklagten zurück. Dagegen richtete sich seine Revision.

Anspruch auf Vertragsstrafe und Abmahnkosten bestand

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe zum einen der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zugestanden. Zum anderen habe der Erstattungsanspruch auf die Abmahnkosten bestanden.

Abmahnung war begründet

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG können Abmahnkosten ersetzt verlangt werden, so der BGH weiter, soweit die Abmahnung berechtigt und begründet war. Eine Abmahnung sei begründet, wenn ein Unterlassungsanspruch bestand. Ein solcher Anspruch ergebe sich hier aus § 8 Abs. 1 UWG. Denn in der Verwendung unwirksamer AGB sei eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3 und 4 Nr. 11 UWG zu sehen. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhaltensregel sei das Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB zu sehen. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift sei geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen. Denn trotz ihrer Unwirksamkeit können unwirksame Vertragsklauseln Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender der Klauseln geltend zu machen. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass die Verwendung unwirksamer AGB regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt widerspreche.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.07.2010
    [Aktenzeichen: 17 O 136/10]
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.02.2011
    [Aktenzeichen: 2 U 104/10]
Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Kaufrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2012, Seite: 949
GRUR 2012, 949
 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 606
JZ 2012, 606
 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2012, Seite: 591
K&R 2012, 591
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 982
MDR 2012, 982
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 672
MMR 2012, 672
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 3577
NJW 2012, 3577
 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2012, Seite: 1086
WRP 2012, 1086
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2012, Seite: 2162
ZIP 2012, 2162

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14783 Dokument-Nr. 14783

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14783

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung