wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 08.06.2012
19 C 166/12 -

Installation einer Videoüberwachungsanlage benötigt Zustimmung aller Mieter

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Will die Vermieterin am Wohnhaus eine Videoüberwachungsanlage installieren, so benötigt sie dafür die Zustimmung aller Mieter. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Freiheit vor unerwünschter Überwachung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mietshaus auf Betreiben der Vermieterin mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet. Es wurden Kameras im Foyer, am Hinterausgang, an der hofseitigen Fassade und an der Eingangstür angebracht. Eine dort seit langer Zeit wohnende Mieterin sah darin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte daher die Beseitigung der Anlage. Zudem habe sie nicht ihre Zustimmung zur Installation erteilt. Die Vermieterin weigerte sich mit der Begründung, dass nicht eine Überwachungsanlage, sondern ein Zutrittskontrollsystem geschaffen werde. Dieses diene der Sicherheit des Hauses und dem Schutz der Mieter. Im Haus wohnten neben Mitarbeiter verschiedener Botschaften auch der Botschafter von Uganda.

Anspruch auf Beseitigung der Videoanlage bestand

Das Amtsgericht Schöneberg gab der Mieterin recht. Ihr habe gemäß §§ 823, 1004 BGB ein Beseitigungsanspruch zugestanden. Es habe ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorgelegen. Denn durch die Kameras sei eine gezielte Überwachung des Eingangsbereichs möglich gewesen. Eine solche Anlage habe der Zustimmung aller Mieter bedurft.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt vor Überwachung und Kontrolle

Nach Auffassung des Amtsgerichts umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch den Schutz vor unerwünschter Überwachung und Kontrolle. Durch das Vorhandensein der Kameras entstehe ein Überwachungsdruck und zwar unabhängig davon, ob eine Videoaufzeichnung im Einzelfall stattfinde oder nicht. Es könne dem Vermieter nicht gestatten werden, feststellen zu können, wann ein Mieter das Haus betritt und verlässt sowie welchen Besuch er bekommt und wie lange dieser bleibt.

Sicherheitsbedürfnis anderer Mieter unbeachtlich

Das Sicherheitsbedürfnis der anderen Mieter, so das Amtsgericht weiter, sei dabei unbeachtlich gewesen. Die Installation einer Videoanlage habe der Zustimmung aller Mieter bedurft. Die Vermieterin hätte insofern bei Abschluss der Mietverträge mit gefährdeten Personen, diese darauf hinweisen müssen, dass deren Sicherheitsverlangen unter Umständen nicht nachgekommen werden könne.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14776 Dokument-Nr. 14776

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14776

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?