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Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.05.2012
29 U 515/12 -

Schleichwerbung auf Wikipedia ist unzulässig

Täuschung der Verbraucher über kommerziellen Hintergrund des Eintrages

Werden in einem Wikipedia-Eintrag von dem Geschäftsführer einer Firma die Vorzüge von Produkten geschildert, die er vertreibt, so stellt dies eine unzulässige Schleichwerbung dar. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmer, der sich auf den Verkauf von Weihrauchpräparaten aus Indien spezialisiert hatte, wendete sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen einen Wikipedia-Eintrag. In diesem wurden die Vor- und Nachteile solcher Produkte sowie die Rechtslage zum Import geschildert. Der Eintrag stammte von einem Mitbewerber. Der Unternehmer verlangte daraufhin vom Mitbewerber die Unterlassung solcher Eintragungen, da seiner Meinung nach eine unlautere geschäftliche Handlung vorliege. Denn der Werbecharakter der geschäftlichen Handlungen werde verschleiert.

Verschleierung des Werbecharakters lag vor

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Unternehmers. Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG in Verbindung mit §§ 3 und 4 Nr. 3 UWG zu.

Der beanstandete Wikipedia-Eintrag habe den Werbecharakter im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG verschleiert. Eine Verschleierung liege vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Verbraucher den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen (vgl. BGH, Urteil v. 30.06.2011 - I ZR 157/10 = GRUR 2012, 184). Also der kommerzielle Zweck des Eintrages nicht kenntlich gemacht werde. Die Bestimmung diene dem Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen. Zwar sei dem Nutzer von Wikipedia unter Umständen bewusst, dass die Einträge von jedermann verfasst werden können. Er erwarte aber bei Einträgen einer derartigen Online-Enzyklopädie, zumal unter der Überschrift "Rechtslage", dennoch keine Wirtschaftswerbung, sondern neutrale Recherchen Dritter. Vorliegend sei der kommerzielle Zweck des Wikipedia-Eintrages, nämlich die Förderung des Absatzes der von dem Mitbewerber vertriebenen Weihrauchpräparate, nicht hinreichend kenntlich gemacht.

Meinungsfreiheit wurde nicht verletzt

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes werde der Mitbewerber auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG verletzt. Zwar unterfalle dem Schutz des Art. 5 GG auch die Wirtschaftswerbung. Die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung dürfe aber nicht dazu führen, dass Einzelne sich durch unzulässige Praktiken Vorteile im Wettbewerb verschaffen. Es sei zu beachten, dass durch die Verschleierung des Werbecharakters, die Verbraucher über den kommerziellen Zweck des Eintrages getäuscht werden.

Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen lag vor

Die Schleichwerbung sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts ebenfalls dazu geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Der Wikipedia-Eintrag sei geeignet, einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Denn er werde vermeintlich neutralen Aussagen regelmäßig mehr Vertrauen entgegenbringen als gekennzeichneten Werbeaussagen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 14592 Dokument-Nr. 14592

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