wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 29.03.2012
3 Ca 1283/11 -

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook nicht gerechtfertigt

Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt, nachdem er seinen Arbeitgeber in seinem Facebook-Account beleidigte

Arbeitnehmer, die in ihren Facebook-Profilen ihren Arbeitgeber beleidigen, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Allerdings sind eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers sowie Kritikgespräche angebracht, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Fehlverhalten einzusehen. Dies entschied das Arbeitsgericht Bochum.

In dem zugrunde liegenden Fall absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum "Mediengestalter Digital und Print" bei dem Beklagten, der Internetdienstleistungen anbietet und unter anderem Facebook-Profile fur Kunden erstellt. Auf dem privaten Facebook-Profil des Klagers befindet sich unter der Rubrik "Arbeitgeber" die folgende Eintragung:

Arbeitgeber: menschenschinder & Ausbeuter

Leibeigener Bochum

daemliche scheisse für mindestlohn - 20 % erledigen

Der Beklagte betrachtet die Eintragung als Beleidigung und kündigt dem Kläger fristlos. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bochum. Er beruft sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Äußerung sei übertrieben und lustig gemeint.

Facebook-Profil des Klägers deutet auf eine unreife Persönlichkeit hin

Das Arbeitsgericht Bochum hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Bochum im Wesentlichen ausgeführt, die Eintragung auf dem Facebook-Profil habe zwar beleidigenden Charakter. Der gesamte Inhalt des Facebook-Profils spiegele allerdings eine unreife Persönlichkeit des Klägers und mangelnde Ernsthaftigkeit wider. Daher sei es für den Beklagten zumutbar gewesen, anstelle der Kündigung zunächst durch eine Abmahnung oder durch Kritikgespräche dem Kläger das Fehlverhalten klar zu machen und eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken. Bei Auszubildenden bestehe neben der fachlichen Ausbildung auch die Pflicht des Ausbildenden zur Förderung der geistigen und charakterlichen Entwicklung.

Der Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, über die das Landesarbeitsgericht Hamm am 10.10.2012 zu entscheiden hat.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14311 Dokument-Nr. 14311

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14311

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?