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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.05.2012
- I-4 U 48/12 -
Verbrauchsgüterkauf: Keine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln
Rügepflicht schränkt Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers eins
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert, ist unzulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Streitfall vertreiben die Parteien, Versandhändler, Spielgeräte über Online-Shops im Internet. Die Antragsgegnerin verwandte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz eine
Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln beim Verbrauchsgüterkauf unzulässig
Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht Hamm. Die Verwendung dieser
OLG erlässt einstweilige Verfügung
Da die Verwendung unwirksamer AGB zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, hat das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 13792
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