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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.07.2012
- C-128/11 -
Weiterverkauf „gebrauchter“ Softwarelizenzen zulässig
Ausschließliches Verbreitungsrecht lizenzierter Programmkopien mit Erstverkauf erschöpft
Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf. Dies entschied der Gerichtshof Europäischen Gemeinschaft.
Oracle entwickelt und vertreibt, insbesondere per
UsedSoft ist ein deutsches Unternehmen, das mit Lizenzen handelt, die es Oracle-Kunden abgekauft hat. Die UsedSoft-Kunden, die noch nicht im Besitz der
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH über Rechtsschutz von Computerprogrammen
Oracle hat UsedSoft vor den deutschen Gerichten verklagt, um Letzterer diese Praxis untersagen zu lassen. Der Bundesgerichtshof, der letztinstanzlich über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, hat den Gerichtshof der Europäischen Union ersucht, die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen* in diesem Kontext auszulegen.
Oracle hält den in der Richtlinie vorgesehenen Erschöpfungsgrundsatz hier für nicht anwendbar
Nach dieser Richtlinie erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der Union mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. So verliert der Rechtsinhaber, der eine Kopie in einem Mitgliedstaat der Union vermarktet hat, die Möglichkeit, sich auf sein Verwertungsmonopol zu berufen, um sich dem Weiterverkauf der Kopie zu widersetzen. Im vorliegenden Fall macht Oracle geltend, der in der Richtlinie vorgesehene Erschöpfungsgrundsatz sei nicht auf Nutzungslizenzen für aus dem
Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gilt auch für Herunterladen von Software von der Internetseite
Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner
Ausschließliches Verbreitungsrecht durch Einräumen eines unbefristeten Nutzungsrechts per Lizenzvertrag erschöpft
Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches
Weitere Beschränkung des Weiterverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien unverhältnismäßig
Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass der Urheberrechtsinhaber, wenn die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts allein auf Programmkopien, die auf einem Datenträger verkauft worden sind, beschränkt würde, den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem
Erschöpfung des Verbreitungsrechts erstreckt sich auch auf verbesserte und aktualisierte Fassung der Datei
Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung. Selbst wenn der Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten oder ergänzten Funktionen nämlich Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und können vom Kunden ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden.
Ausschließliches Vervielfältigungsrecht mit Erstverkauf nicht erschöpft
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die
Neuer Erwerber der Nutzungslizenz darf vom Ersterwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer herunterladen
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass jeder spätere Erwerber einer Kopie, für die das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2012, Seite: 586 MMR 2012, 586
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Dokument-Nr. 13736
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