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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012
- 8 AZR 697/10 -
Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch: Schwerbehinderter Bewerber hat Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung
Ausbleiben einer Einladung nur bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung des Bewerbers gerechtfertigt
Ein öffentlicher Arbeitgeber hat gemäß § 82 Satz 2 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Eine unterbliebene Einladung ist ein Indiz für die Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Diese Vermutung kann der öffentliche Arbeitgeber durch den Beweis widerlegen, dass für die Nichteinladung nur solche Gründe vorgelegen haben, die nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der schwerbehinderte Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte sich bei der Beklagten auf eine Ausschreibung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main als „Pförtner/Wächter“ beworben. In seiner
Benachteiligung wegen Schwerbehinderung naheliegend
Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05.10.2010
[Aktenzeichen: 13 Sa 488/10]
- Keine Entschädigung für schwerbehinderten Bewerber nach Nichteinstellung
(Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 09.02.2006
[Aktenzeichen: ö.D. 5 Ca 1995 d/05]) - Zum Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers bei Nichteinstellung
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2007
[Aktenzeichen: 2 Sa 219/07])
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Dokument-Nr. 13096
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