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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.10.2011
- I-4 W 84/11 -
Werbeprospekt ohne Angaben zur Identität des werbenden Unternehmens ist als unlautere irreführende Werbung anzusehen
OLG Hamm untersagt irreführende Prospektwerbung eines Möbelhauses
Ein Unternehmer, der in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) oder die eigene Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, nicht angibt, wirbt unlauter und irreführend. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Die Antragsgegnerin des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Möbelhaus, hatte in einem im August 2011 erschienenen
Pflicht zur Preisgabe der Identität besteht auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt angeführte Kreditunternehmen
Mit diesem Werbeverhalten habe, das Möbelhaus gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen, führte das Oberlandesgericht Hamm in seiner Urteilsbegründung aus. Der Verbraucher müsse im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne. Es reiche nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten. Diese Pflichten bestünden auch im Hinblick auf das im
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 12515
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