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Landgericht Bonn, Urteil vom 19.09.2011
- 1 O 448/10 -
Irreführende Werbung für Internet-Flatrate unzulässig
Auf Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer muss deutlich hingewiesen werden
Die Deutsche Telekom darf im Internet nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten werben, ohne deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer hinzuweisen. Dies entschied das Landgericht Bonn.
Im zugrunde liegenden Fall versprach die Deutsche Telekom in ihrer Werbung für das Paket "Call & Surf Comfort VDSL": "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung". Erst im Kleingedruckten stand der Hinweis auf die mögliche Drosselung der Geschwindigkeit. Dort war zu lesen, dass sich der
Hinweis auf Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung nicht ausreichend, um Irreführung zu beseitigen
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass diese Werbung irreführend sei. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 12476
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