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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2011
4 A 17/08 -

OVG Nordrhein-Westfalen erklärt Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten für europarechtswidrig

Staatliches Monopol im Bereich der Sportwetten verletzt europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (so genannte Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, da das Monopol nicht mit dem Europarecht vereinbar ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und gab damit seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung auf.

Die zugrunde liegende Entscheidung betrifft die Betreiberin eines privaten Wettbüros in Mönchengladbach, der bereits im Jahr 2006 die Sportwettenvermittlung von der beklagten Stadt Mönchengladbach untersagt worden war.

Bekämpfung der Spielsucht mit Expansion des Glückspielmarktes nicht vereinbar

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verletzt nach den inzwischen vom EuGH und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Denn der Staat überlasse zugleich andere Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich. Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele sei vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zu Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen. Weil sich diese Expansion in einem wirtschaftlich bedeutsamen Bereich des Glückspielmarktes vollzogen habe, könne das Sportwettenmonopol sein Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in stimmiger Weise erreichen und sei deshalb europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass das gegenwärtige Werbeverhalten des deutschen Lottoblockes die strengen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin nicht einhalte. Der Monopolträger dürfe danach lediglich sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken. Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den Vordergrund rückten ("Westlotto informiert: Der Lotto-Jackpot wurde bei der letzten Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im Jackpot .... Mio. Euro"), noch die weiterhin betriebene Image-Werbung ("Lotto hilft..") vereinbar.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die erste Hauptsachentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu dieser Fragestellung. Beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sind noch zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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