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Landgericht Berlin, Urteil vom 26.01.2011
- 49 S 106/10 -
LG Berlin: Mieterin haftet nach Fehlalarm nicht für Feuerwehr-Schäden an Wohnungstür der Nachbarin
Nachbarin kann bei hinreichenden Anhaltspunkten für Notfall kein Vorwurf wegen eines Feuerwehrrufs gemacht werden
Wer nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr ruft, haftet nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstüre durch Feuerwehrleute entsteht. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mieterin erfolglos versucht, ihre Nachbarin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen. Bei einem ersten Anruf hatte sie ein Stöhnen vernommen und erfolglos den Vornamen der Nachbarin gerufen. Bei einem zweiten Anruf hatte niemand den Hörer abgenommen, sondern es war ein Freizeichen zu hören. Daraufhin rief sie die
Nachbarin muss sich Schaden an der Tür nicht zurechnen lassen
Den dadurch entstandenen Schaden an der Türe, so das Landgericht, müsse sich die Nachbarin nicht zurechnen lassen. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2011
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
- Feuerwehreinsatz wegen Alarmnebel - Ladenbesitzer muss keine Kosten erstatten
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.04.2007
[Aktenzeichen: 1 L 170/07.MZ]) - Funkenflug löst Brand aus – Verursacher muss Kosten für Feuerwehreinsatz zahlen
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.02.2011
[Aktenzeichen: 5 K 894/10.KO])
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Dokument-Nr. 11375
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