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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2010
9 CE 10.2468 -

Bayerischer VGH: Tabak­freies Shisha-­Café darf vorerst weiter betrieben werden

Gesundheitsschutzgesetz jedoch nicht ausdrücklich auf Tabakrauch beschränkt

Werden in einem Shisha-Café ausschließlich tabakfreie Wasserpfeifen mit Shiazo-Steinen oder getrockneten Früchten angeboten, darf das Café vorerst weiter betrieben werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin ein Shisha-Café in München. Die Landeshauptstadt München hat Kontrollen wegen der Beachtung des Gesundheitsschutzgesetzes sowie die Verhängung von Bußgeldern angedroht und inzwischen auch bereits ein Bußgeld verhängt. Die Antragstellerin hat deshalb vorläufige Feststellung beantragt, dass der Betrieb eines tabakfreien Shisha-Cafés nach dem Gesundheitsschutzgesetz zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in erster Instanz abgelehnt.

Gesundheitsschutzgesetz bezieht sich auf Schutz vor Tabakrauch

Der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts bezieht sich der Nichtraucherschutz nach dem Gesundheitsschutzgesetz nur auf den Schutz von Tabakrauch. Zwar sei das Gesundheitsschutzgesetz nicht ausdrücklich auf Tabakrauch beschränkt, dies ergebe sich jedoch aus der Gesetzesbegründung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2010
Quelle: Bayersicher Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: Gesundheitsschutzgesetz | Nichtraucherschutzgesetz | Shisha-Bar | tabakfrei

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Dokument-Nr.: 10654 Dokument-Nr. 10654

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