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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.11.2010
- 6 A 1896/09 -
Rechtsanwalt ist BaFin nicht zur Auskunft über Geschäfts- und Kontounterlagen verpflichtet
Verschwiegenheitspflicht gilt auch, wenn der Mandant selbst zur Auskunft verpflichtet wäre
Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat der Klage eines Rechtsanwalts gegen eine Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stattgegeben und das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.
Im hiesigen Rechtsstreit hatte die BaFin von dem
Verdacht auf Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen
Die BaFin begründete ihr Auskunfts- und Vorlegungsverlangen damit, dass der Verdacht bestehe, dass der
RA beruft sich auf Verschwiegenheitspflicht
In seiner gegen das Auskunfts- und Vorlegungsverlangen der BaFin gerichteten Klage berief sich der
Verwaltungsgericht: Anwalt kann sich gegenüber BaFin nicht auf Schweigepflicht berufen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der
VGH: Grundsätzlich besteht nach Kreditwesengesetz Auskunftspflicht, aber …
Dieser Argumentation ist der 6. Senat des hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil nicht gefolgt. Zwar könne die
… Rechtsanwalt kann sich aber auf Verschwiegenheitspflicht berufen
Gleichwohl sei der
Verschwiegenheitspflicht gilt auch, wenn der Mandant selbst zur Auskunft verpflichtet wäre
Sie ende entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der
§ 43 Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2010
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online
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Dokument-Nr. 10543
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