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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2010
- I-4 U 52/10 -
OLG Hamm: Keine Irreführung durch Verlängerung eines Frühbucherrabattes
Bei unerwartet guter Marktlage darf Werbender auch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren
Das Weitergewähren eines zunächst zeitlich befristeten Preisvorteils stellt nicht zwangsläufig eine irreführende Werbung dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte, die Kinder- und Jugendreisen anbietet, auf ihrer Internetseite eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt angepriesen. Auch nach Ablauf der Frist wurde der
Werbende aus Irreführungsgesichtspunkten nicht an Gewährung von Preisnachlässe nach Fristablauf gehindert
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld. Nach Auffassung des Gerichts ist die beanstandete Werbung nicht irreführend. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erscheinens der in die Zukunft gerichteten
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2010
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 05.03.2010
[Aktenzeichen: 17 O 191/09]
Jahrgang: 2011, Seite: 180 MMR 2011, 180
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Dokument-Nr. 10363
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