wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.08.2010
BVerwG2 C 5.10/ BVerwG2 C 13.10 -

Kinderpornografie-Besitz ist für Beamte nicht zwingend Entlassungsgrund - auch nicht für Lehrer

Disziplinarmaßnahmen bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von Beamten - Angemessene Disziplinarmaßnahme hängt vom Einzelfall ab

Im hiesigen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über Disziplinarklageverfahren gegen zwei Beamte zu entscheiden, die sich kinderpornographische Dateien auf ihre Heimcomputer geladen hatten.

Die Beamten - ein Studienrat und ein Zollinspektor - waren von den Strafgerichten jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den anschließenden Disziplinarklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurden die Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Oberverwaltungsgerichte des Saarlandes und Hamburgs wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und fehlender Maßnahmebemessung aufgehoben und die Sachen an die Oberverwaltungsgerichte zurückverwiesen.

Besitzer kinderpornographischer Dateien tragen zum Missbrauch von Kindern bei

Außerdienstliches Verhalten von Beamten ist disziplinarisch nur bei solchen Verstößen gegen beamtenrechtliche Pflichten relevant, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer sich den Besitz kinderpornographischer Dateien verschafft, trägt mittelbar zum Missbrauch von Kindern bei, weil durch die entsprechende Nachfrage die unmittelbaren Täter zur Herstellung von Kinderpornographie und damit zum Kindesmissbrauch veranlasst werden. Damit wird die disziplinarisch relevante Schwelle in aller Regel überschritten.

Strafrecht sieht bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe vor - Disziplinarrecht hingegen kaum mehr als eine Gehaltskürzung

Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt davon ab, ob das außergerichtliche Verhalten nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt oder einen Bezug zur Amtsausübung aufweist. Im ersten Fall ist die Schwere des Dienstvergehens mangels anderer rechtlicher Maßstäbe nach der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. Für den Besitz kinderpornopraphischer Dateien sieht das geltende Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Dem entspricht im Disziplinarrecht ein Bewertungsrahmen, der regelmäßig nur unter besonderen Umständen über eine Gehaltskürzung hinausgeht.

Entfernung vom Dienst nur unter besonderen Umständen

Hat das außerdienstliche Fehlverhalten - wie z. B. bei einem Lehrer - einen Bezug zu dem ausgeübten Amt, der Rückschlüsse auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der Dienstpflichten zulässt, ist neben dem Strafrahmen insbesondere auch die Intensität der amtsbezogenen Vertrauensbeeinträchtigung bedeutsam. Bei einem nach früherem Recht geltenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr rechtfertigt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Dateien auch bei einem Lehrer nur unter besonderen Umständen die Entfernung aus dem Dienst.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2010
Quelle: Bundesverwaltunsgericht/ ra-online

Vorinstanz zu BVerwG 2 C 5.10:
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 12 Bf 42/08]
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 31 D 1031/05]
Vorinstanz zu BVerwG 2 C 13.10:
  • Oberverwaltungsgericht Saarland, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 7 A 323/09]
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 4 K 2118/07]
Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Disziplinarrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10133 Dokument-Nr. 10133

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10133

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung