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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010
5 U 1409/09 -

Anwalt kann in Einzelfällen bis zu 500,- Euro/Stunde verlangen

Stundensätze sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen

In Einzelfällen können Anwälte mit ihren Mandanten Stundensätze bis zu 500,- Euro vereinbaren. Ein solcher Stundensatz ist nicht per se sittenwidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Frau in einem Wirtschaftsstrafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Für das Berufungsverfahren beauftragte sie einen Anwalt, mit dem sie einen Stundensatz von 250,- Euro vereinbarte. Im Berufungsverfahren erreichte es der Anwalt, dass die Strafe auf 1 Jahr und 6 Monate herabgesetzt wurde und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Vertretung im Berufungsverfahren berechnete der Anwalt 34.584,37 Euro.

Mandantin hält Stundensatz für sittenwidrig

Da die Frau die Rechnung nicht beglich, verklagte der Anwalt seine frühere Mandantin im Rahmen einer Honorarklage. Die Frau wandte ein, dass der vereinbarte Stundensatz von 250,- EUR sittenwidrig und die berechnete Stundenzahl zu hoch sei.

LG und OLG geben Honorarklage des Anwalts statt

Das Landgericht Koblenz verurteilte die Frau zur Zahlung des Anwalthonorars. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte diese Entscheidung in der Berufungsinstanz.

OLG: Stundensätze von bis zu 500,- Euro möglich

Das Oberlandesgericht Koblenz wertete in seiner Entscheidung sogar einen Stundenlohn bis 500,- Euro als grundsätzlich zulässig. Stundensätze von bis zu 500,- Euro seien je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per unangemessen, führte das Gericht aus. Die Frau sei in 1. Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Diese Strafe hätte die Frau auch weitgehend verbüßen müssen, führte das OLG weiter aus. Ein Stundenhonorar von 250,- Euro für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren gegen eine derartige Verurteilung sei nicht unangemessen hoch. Zudem seien die Tatvorwürfe sehr umfangreich gewesen und es habe sich um tatsächlich und rechtlich schwere Sachverhalte gehandelt.

In Rechnung gestellte Stundenzahl plausibel

Gegen die in Rechung gestellte Stundenzahl hatte das OLG auch nichts einzuwenden. Die berechneten Stunden erschienen dem Gericht plausibel. Ein übertriebener und sachlich nicht gerechtfertigter Aufwand sei nicht betrieben worden.

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der Leitsatz

1. Ein Stundensatz bis zu 250 EUR in der Vergütungsvereinbarung mit einem Strafverteidiger begegnet keinen Bedenken (gegen OLG Düsseldorf I-24 U 183/05 vom 18. 2. 2010).

2. Ergibt ein Abgleich des anwaltlichen Tätigkeitsnachweises mit den in den Strafakten durch Schriftsätze oder in sonstiger Weise belegten Aktivitäten des Verteidigers, dass der jeweils behauptete Zeitaufwand plausibel erscheint, kann das ausreichen. Gleiches gilt, soweit eine Vergütung für Besprechungen mit dem Gericht, einem zuvor tätig gewordenen anderen Verteidiger oder gar mit dem Mandanten selbst verlangt wird. Pauschales Bestreiten ist insoweit unzureichend (Modifizierung zu BGH IX ZR 18/09 vom 4. 2.2010).

3. Offen bleibt, ob der Auffassung des BGH zu folgen ist, dass allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche "jedenfalls bei wiederholter Verwendung" unzureichend sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2010
Quelle: ra-online, OLG Koblenz

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.11.2009
    [Aktenzeichen: 15 O 164/09]
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Dokument-Nr.: 10104 Dokument-Nr. 10104

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Kommentare (2)

 
 
Elisabeth Schwabe schrieb am 09.09.2015

Ein Wirtschaftsstrafverfahren gehört eingeleitet gegen die Treuhandabteilung der Berliner Wohnungswirtschaft aufgrund deren Schwarzen Grundstücksgeschäfte nach der Wiedervereinigung. Aber das getraute sich keiner der Berliner Juristen! Sie zogen es vor, falsche Anträge gegen falsche Beklagt zu stellen, verzichtende Vergleiche mit Verzicht aus Rechtsmittel in II. Instanz zu erklären, ohne Rücksprache mit ihren Mandanten und dann einfach zur Unzeit ihre Vertretung niederzulegen! Was nützt uns Betroffenen dann solches Wissen, wenn unsere Anwälte zusammenhalten? Und wegen der Vorbehalte auf den Kostenfestsetzungen und der in den Archiven gelandeten Schadensersatzansprüchen (Fristversäumungen der Folgeanwälte) immer wieder zur Unzeit ihre Vertretungen niederlegen und darum ihre Handakten nicht herauszugeben bereit waren? Selbst die Gegnerischen hielten ihre zahlreichen fehlerhaft erwirkten Kostenfestsetzungen zurück aus diesem Grund! Keiner der Vorbehalte konnte jemals vor Gericht geprüft werden! Diese Konsorte hielt wie Pech und Schwegel zusammen! Der Gesetzgeber hat das BGB und das EGBGB geschaffen, aber es kann nicht angewendet werden, wenn es um hohe Beträge und Schwarze Grundstücksgeschäfte geht von Amts wegen die vertuscht werden sollen! §§ 854-872 Art. 233 § 1 EGBGB (Nr. 2).Verhöhnungen wurde ich ausgesetzt, über den Verschleiß von mehr als einem einer Fußballmannschaft RA § Notare machten sich lustig über meine Hartnäckigkeit.

MK antwortete am 10.09.2015

Ich sehe den Zusammenhang zu diesem Fall nicht.

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