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Nicht jeder als Praktikant bezeichnete Beschäftigte ist auch ein solcher. Überwiegt im Vertragsverhältnis die Arbeitsleistung gegenüber dem Ausbildungszweck, so ist der Beschäftigte unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag Arbeitnehmer und als solcher zu vergüten. Dies entschied das Arbeitsgericht Kiel in einem Rechtsstreit zwischen einem formell als Praktikanten Beschäftigten und einem Altenheimbetreiber.
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Ein Praktikant wird in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen, ohne dass eine systematische Berufsausbildung stattfindet. Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund und muss die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse deutlich überwiegen.
Der Kläger war bereits im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme ab Anfang 2007 beim Beklagten eingesetzt und schloss dann für ein knappes Jahr eine als Praktikantenvertrag bezeichnete Vereinbarung. Die vertraglich vorgesehene wöchentliche Anwesenheitszeit betrug 38,5 Stunden, die Vergütung EUR 200 monatlich. Gleichzeitig unterschrieben die Parteien eine Stellenbeschreibung für Wohnbereichshelfer. Der Beklagte stellte dem Kläger für den Fall, dass das Praktikum erfolgreich absolviert werde, einen Ausbildungsplatz für eine 18-monatige Ausbildung zum Altenpflegehelfer in Aussicht.
Der Kläger wurde in den Dienstplänen des Beklagten geführt und hat die Tätigkeiten eines Wohnbereichshelfers erbracht. Nach Auslaufen der Vereinbarung hat der Beklagte dem Kläger keinen Ausbildungsvertrag angeboten. Der Kläger klagte daraufhin für die Vertragslaufzeit die für einen Wohnbereichshelfer übliche Vergütung in Höhe von monatlich EUR 1.286 brutto, insgesamt EUR 10.317 ein.
Die Klage war vor dem Arbeitsgericht in vollem Umfang erfolgreich. Das Gericht sah das Vertragsverhältnis entgegen der anderslautenden Vereinbarung als Arbeitsverhältnis an und stellte klar, dass es nicht auf den Vertragswortlaut, sondern die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses ankommt. Der Kläger war in den Betrieb des Beklagten eingegliedert und hatte nach Weisung der examinierten Pflegekräfte die ihm übertragenen Tätigkeiten zu erbringen. Der Beklagte hatte nichts dazu vorgetragen, welche Fähigkeiten, Tätigkeiten und/oder Qualifikationen der Kläger hätte erlernen müssen und auf welcher Basis ihm dies vermitteln worden wären. Das Gericht stellte weiter ein Missverhältnis zwischen der eigentlichen Ausbildungsdauer zum Altenpflegehelfer und der Dauer des angeblichen Praktikums fest. Es erschloss sich dem Gericht nicht, inwieweit für eine 18-monatige Ausbildung zum Ausgleich etwaiger Defizite ein 17-monatiges Praktikum erforderlich sein soll.
Da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, war nach Auffassung des Gerichts die Vergütungsvereinbarung über monatlich EUR 200 unwirksam. Sie war sittenwidrig und stellte unzulässigen Lohnwucher dar. Insofern hatte der Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die für einen Wohnbereichshelfer übliche Vergütung nachzuzahlen.
Diese Meldung erschien bei uns am 06.01.2009.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/08 des LAG Schleswig-Holstein vom 29.12.2008
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