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Wer dank eines gefälschten Zeugnisses einen Arbeitsplatz erlangt, kann auch noch nach vielen Jahren seinen Job verlieren. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg.
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Im Fall ging es um die Stelle eines Dienstordnungs-Angestellten mit der Dienstbezeichnung "Technischer Aufsichtsbeamter" bei einer Berufsgenossenschaft. Der Bewerber hatte zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung das für die Stelle erforderliche Hochschulstudium noch nicht abgeschlossen. Stattdessen legte er ein gefälschtes Diplom vor.
Erst ca. fünf Jahre später erfuhr der Dienstherr, dass der Bewerber das Hochschulstudium nicht erfolgreich abgeschlossen hatte und dass das Diplomzeugnis und die Diplomurkunde gefälscht waren. Die Ernennung zum Dienstordnungs-Angestellten wurde darauf hin zurückgenommen und den abgeschlossenen Anstellungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Gericht bestätigte dieses Vorgehen. Das Beamtengesetz schreibe in § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG zwingend die Rücknahme einer Ernennung vor, wenn der Bewerber sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe.
Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Ein Anfechtungsgrund kann zwar "angesichts der nachträglichen Entwicklung so viel an Bedeutung verlieren, dass er eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu rechtfertigen vermag". Im Fall müsse aber die "besonders verantwortungsvolle Funktion" des klagenden Arbeitnehmers als technischer Aufsichtsbeamter berücksichtigt werden. "Jeglicher begründete Vorbehalt gegen die ausreichende fachliche Qualifikation und persönliche Integrität des eingesetzten Technischen Aufsichtsbeamten" müsse ausgeschlossen bleiben, führte das Gericht aus.
Erschleicht sich der Bewerber die Einstellung bei einer Berufsgenossenschaft als Technischer Aufsichtsbeamter im Status eines Dienstordnungs-Angestellten durch die Vorlage eines gefälschten Diplomzeugnisses und Hochschuldiploms, kann die Bestellung bei Verweisung der Dienstordnung auf Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BGB zurückgenommen bzw. die arbeitsvertraglichen Beziehungen gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden, selbst wenn das Vertragsverhältnis bereits über viele Jahre bestanden hat.
Diese Meldung erschien bei uns am 07.04.2006.
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Quelle: ra-online
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