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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 17.03.2010
7 O 2274/09 -

Verletzung des Urheberrechts: Teurer illegaler Download - 22 Euro pro Titel - insgesamt 3.000 Euro Rechtsanwaltskosten

Sohn war im illegalen Tauschnetzwerk aktiv - Vater haftet trotz Unkenntnis als Anschlussinhaber mit

Die Teilnahme an einer Tauschbörse zum illegalen Tausch von Musikstücken mit Hilfe eines Filesharing-Programms kann teuer werden: Das Landgericht Magdeburg verurteilte einen Vater und seinen volljährigen Sohn, insgesamt 3.000 € zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu zahlen.

Der beklagte Sohn hatte in einem Strafverfahren eingeräumt, im Jahr 2005 über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke (Grönemeyer, Iron Maiden, Metallica u.a.) angeboten zu haben.

Mitglieder des Tauschnetzwerkes konnten Lieder vom Rechner des Beklagten herunterladen

Konkret ermöglichte der Beklagte, dass andere Mitglieder des Tauschnetzwerkes immer dann, wenn der Beklagte "online" war, sich die Lieder vom Rechner des Beklagten auf ihre eigenen Rechner als mp3 Datei herunterladen konnten, ohne hierfür bezahlen zu müssen.

Trotz Unkenntnis von den Tauschringtätigkeiten des Sohnes haftet auch der Vater

Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, nichts gewusst zu haben und nicht einmal einen Computer bedienen zu können. Das Gericht ließ nicht gelten. Auch der Vater haftete, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde (vgl. OLG Köln, Urteil v. 23.12.2009 - 6 U 101/09 -). Der Vater hätte sich sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von "firewalls" und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.

Hohe Rechtsanwaltskosten

Obwohl die Beklagten sich bereits außergerichtlich unter Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet haben, in Zukunft keine Verstöße gegen das Urheberrecht mehr zu begehen, müssen sie nun die Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von 3.000 € zahlen. Bei 132 Musiktiteln sind dies rund 22 € pro Titel.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Magdeburg

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Dokument-Nr.: 9389 Dokument-Nr. 9389

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