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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2010
VGH B 74/09 -

Keine Erstattung der Mehrkosten für Dienstreisen vom Heimarbeitsplatz

Bei freiwilliger Teilnahme am Heimarbeitsmodell ist Dienstherr nicht verfassungsrechtlich zum Ausgleich von dadurch bedingten Mehraufwendungen verpflichtet

Der Landesgesetzgeber kann die Kostenerstattung für Dienstreisen bei Beamten mit einem Heimarbeitsplatz auf die Kosten beschränken, die entstanden wären, wenn der Beamte die Reise am Sitz der Dienststelle angetreten hätte. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls steht als Betriebsprüfer eines Finanzamtes im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er verfügt dort über kein Büro, sondern unterhält an seinem Wohnort, der sieben Kilometer vom Dienstort entfernt ist, einen genehmigten Heimarbeitsplatz. Kosten einer Dienstreise, die er dort antrat und beendete, wurden ihm zunächst in voller Höhe erstattet. Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 wurde die Erstattung jedoch auf die Kosten der kürzeren Entfernung zwischen dem Sitz des Finanzamtes und dem Geschäftsort begrenzt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seither müsse er Dienstreisen teilweise auf eigene Kosten durchführen. Dadurch verstoße der Dienstherr gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie seine Fürsorgepflicht.

Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und beamtenrechtliche Fürsorgepflicht

Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde zurück:

Der Ausschluss der Erstattung der Mehrkosten, die allein durch den Antritt und die Beendigung einer Dienstreise am Wohnort entstanden seien, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht.

Beamte müssen selbst Vorteile des Heimarbeitsplatz und damit verbundene reisekostenrechtlichen Nachteile abschätzen

Die Beschränkung der Kostenerstattung bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise am Wohnort gelte gleichermaßen für Beamte mit Heimarbeitsplatz und solche, die ihren Dienst in der Dienststelle verrichteten. Dies sei sachlich gerechtfertigt und halte sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil die Wahl des Wohnortes und die dadurch entstehenden Aufwendungen durch die persönliche Lebensplanung des Beamten bestimmt seien. Infolge dessen treffe den Dienstherrn keine verfassungsrechtliche Pflicht, hierdurch bedingte Mehraufwendungen auszugleichen, solange die Teilnahme am Heimarbeitsmodell für den Beamten freiwillig sei. Der Beamte müsse selbst abschätzen, ob die persönlichen Vorteile, die ihn zur Wahl des Wohnortes sowie zur Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes bewogen hätten, die damit verbundenen reisekostenrechtlichen Nachteile überwögen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2010
Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

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Dokument-Nr.: 10003 Dokument-Nr. 10003

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