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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2020
VerfGH 88/20 -

VerfGH Nordrhein-Westfalen: Keine Aussetzung des Unterschriften­quorums für Wahlvorschläge

Keine Verletzung des Rechts auf Wahlrechts- und Chancengleichheit

Der Verfassungs­gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 7. Juli 2020 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 13. September 2020 abgelehnt.

Der Bezirksverband Ruhr-Westfalen der Deutschen Kommunistischen Partei hatte auf diesem Weg begehrt, das Erfordernis der Beibringung von sogenannten Unterstützungsunterschriften für die diesjährigen Kommunalwahlen auszusetzen.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein

Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes müssen Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind, je nach Größenordnung des Wahlbezirks von bis zu 20 Wahlberechtigten aus dem jeweiligen Wahlbezirk persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Reservelisten solcher Parteien und Wählergruppen müssen von einem Tausendstel der Wahlberechtigten der jeweiligen Kommunen, und zwar mindestens von fünf und höchstens von 100 Wahlberechtigten, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge und Reservelisten müssen spätestens am 59. Tag vor der Wahl (hier: 16. Juli 2020), 18 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz).

Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge verlängert

Am 3. Juni 2020 trat das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 in Kraft, mit dem der Landesgesetzgeber auf mögliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die anstehenden Kommunalwahlen reagierte. Nach § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 können Wahlvorschläge und Reservelisten nicht nur bis zum 59. Tag, sondern bis zum 48. Tag vor der Wahl (hier: 27. Juli 2020), 18 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Ferner wurde die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für Wahlbezirksvorschläge und Reservelisten auf 60 % der sonst erforderlichen Quoren gesenkt (vgl. §§ 7 und 8 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020).

Antragsteller sah sich in seinem Recht auf Wahlrechts- und Chancengleichheit verletzt

Der Antragsteller hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Regelungen über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften verletzten ihn in seinem Recht auf Wahlrechts- und Chancengleichheit. Der mit diesen wahlrechtlichen Zulassungsbeschränkungen verbundene Eingriff in die genannten Rechte könne verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Auch die abgesenkten Quoren seien noch unangemessen hoch. Erst recht sei die Chancengleichheit unter den aktuellen Bedingungen der Corona-Pandemie verletzt, weil die Möglichkeit, in den einzelnen Wahlbezirken die erforderlichen Unterschriften zu sammeln, erheblich eingeschränkt sei.

VerfGH: Gesetzgeber hat auf pandemiebedingten Erschwernisse ausreichend reagiert

Der VerfGH hat zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Antrag in dem in der Hauptsache anhängigen Organstreit als voraussichtlich teilweise unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet erweise. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Unterschriftenquoren im Organstreit komme nur unter dem Aspekt in Betracht, ob der Gesetzgeber auf die pandemiebedingten Erschwernisse bei der Sammlung der sogenannten Unterstützungsunterschriften ausreichend reagiert habe. Dies sei durch die Absenkung der Quoren und die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise geschehen.

Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften verletzt weder die Chancen- noch die Wahlrechtsgleichheit

Es sei im Übrigen aber auch davon auszugehen, dass das Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften weder die Chancen- noch die Wahlrechtsgleichheit der Betroffenen verletze. Es diene nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerberinnen und Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen. Die Höhe der Quoren sei bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Kommunalwahlen mit vergleichsweise kleinen Wahlbezirken noch angemessen. Darüber hinaus gehe auch die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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