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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2009
VerfGH 2/09 -

VerfGH Nordrhein-Westfalen: Wegfall der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen ist rechtmäßig

Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats nicht verletzt

Der Wegfall der Stichwahl bei den Bürgermeister- und Landratswahlen in Nordrhein-Westfalen ist mit der Landesverfassung vereinbar. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit den Normenkontrollantrag der Landtagsabgeordneten der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen eine entsprechende Neuregelung im Kommunalwahlgesetz (KWahlG NRW) zurückgewiesen.

Die im KWahlG NRW geregelte Direktwahl der Bürgermeister und Landräte in einem Wahlgang mit relativer Mehrheit verletze keine Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verfüge bei der Ausgestaltung der Bürgermeister- und Landratswahlen über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Neuregelung im KWahlG NRW, mit der die frühere Stichwahlregelung weggefallen sei, trage auf der Basis der vom Landesgesetzgeber zugrunde gelegten tatsächlichen und normativen Grundlagen dem Erfordernis demokratischer Legitimation ausreichend Rechnung. Soweit es in einer Vielzahl anderer Bundesländer ein Stichwahlsystem gebe, ließen sich aus dieser kommunalwahlrechtlichen Praxis keine zwingenden Vorgaben für den nordrhein-westfälischen Wahlgesetzgeber ableiten.

Verfassungsrechtliche Bewertung kann sich in der Zukunft ändern

Der Gesetzgeber sei aber gehalten, die Wahlverhältnisse daraufhin im Blick zu behalten, ob das bestehende Wahlsystem den erforderlichen Gehalt an demokratischer Legitimation auch zukünftig vermitteln könne. Änderten sich die tatsächlichen und normativen Grundlagen wesentlich, könne sich hinsichtlich der Zulässigkeit des neuen Wahlmodus für die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung ergeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen

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Dokument-Nr.: 7944 Dokument-Nr. 7944

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