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Verfassungsgerichtshof Berlin, Urteil vom 04.03.2009
- VerfGH 96/07 -
Verbot der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Vorstand der Berliner Ärztekammer und im Verwaltungsausschuss oder Aufsichtsausschuss der Berliner Ärzteversorgung verfassungsgemäß
Gesetzgerber durfte Inkompatibilitätsregelungen schaffen
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Verfassungsbeschwerden von vier Ärzten, die dem Vorstand der Berliner Ärztekammer und der Berliner Ärzteversorgung angehören, gegen § 4 b Abs. 5 Satz 5 des Berliner Kammergesetzes (BerlKaG) als unbegründet zurückgewiesen.
Im Juni 2006 hat das Abgeordnetenhaus von Berlin die bis dahin in weiten Teilen der Satzungshoheit der Heilberufskammern überlassene Ausgestaltung der Organisationsstruktur ihrer Versorgungseinrichtungen neu geregelt. Organe der Versorgungseinrichtung sind danach die Vertreterversammlung, der geschäftsführende Verwaltungsausschuss und der Aufsichtsausschuss. Nach § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG dürfen seither die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses des Versorgungswerks nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Organs der Versorgungseinrichtung oder des Vorstandes der jeweiligen Kammer einzelner Heilberufe sein. Die nur zwei Wochen später vom Abgeordnetenhaus verabschiedete und im Juli 2006 in Kraft getretene Neufassung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes enthält hingegen keine entsprechende Unvereinbarkeitsregelung für deren Versorgungswerk.
Beschwerdeführer: Recht auf freien Zugang zu öffentlichen Ehrenämtern in der Ärztekammer und dem Versorgungswerk der Ärzte ist verletzt
Der Beschwerdeführer halten die Neuregelung des Rechts der
Richter: Gesetzgeber hat weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerden nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2008 mit dem am 4. März 2009 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung und Ausgestaltung öffentlicher Ehrenämter einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum.
Gesetzgerber durfte Inkompatibilitätsregelungen schaffen
Dieser umfasst auch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 04.03.2009
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Dokument-Nr. 7540
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