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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 20.06.2014
VerfGH 51/13 -

Organklage der Piratenfraktion zu den Berliner Wasserbetrieben erfolglos

Die Organklage, die eine im Abgeordnetenhaus und in die Öffentlichkeit umstrittene, inzwischen durch die Rekommunalisierung der Wasserbetriebe überholte Vertragsbestimmung, die den früheren privaten Teilhabern der Wasserbetriebe einen Gewinn garantierte, betrifft, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof entschieden.

Ab 2011 verhandelte das Land Berlin mit dem RWE-Konzern über den Rückkauf von dessen Anteilen an den im Jahr 1999 teilweise privatisierten Berliner Wasserbetrieben. Mit ihrer Organklage begehrte die Piratenfraktion im Abgeordnetenhaus die Feststellung, dass der Senat die Verfassung von Berlin dadurch verletzt hat, dass er es im Rahmen der Rückkaufverhandlungen unterließ, die Nichtigkeit einer 2003 (in § 23.7 des Konsortialvertrages) vertraglich vereinbarten Gewinngarantie für die privaten Investoren gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die Gewinnsicherungsklausel im Konsortialvertrag mit den privaten Konzernen Veolia und RWE sei nichtig gewesen, weil sie seinerzeit (entgegen Art. 87 Abs. 1 der Verfassung von Berlin) ohne Parlamentsgesetz vereinbart worden sei.

Sechsmonatige Antragsfrist nicht eingehalten

Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht fristgerecht gestellt wurde. Ein Organstreitverfahren muss nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - binnen sechs Monaten eingeleitet werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist. Diese Frist begann hier spätestens mit der Zuleitung der Antwort der Senatsverwaltung für Finanzen vom 28. Juni 2012 (Abghs-Drs. 17/10516) auf die Kleine Anfrage eines Abgeordneten der Piratenfraktion vom 18. Mai 2012 zu laufen. Die Senatsverwaltung erklärte bereits damals unmissverständlich, dass der Senat die Gewinnsicherungsklausel für wirksam hält und nicht beabsichtigt, deren Unwirksamkeit zivilrechtlich geltend zu machen. Der erst am 25. April 2013 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Antrag wahrte die sechsmonatige Antragsfrist danach nicht.

Ergänzende Hinweise:

§ 37 VerfGHG lautet auszugsweise:

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist, gestellt werden.

Art. 87 Abs. 1 VvB lautet:

(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin/ ra-online

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