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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 18.02.2015
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Bebauung einer auf benachbartem Eckgrundstück gelegenen Grünanlage durch Vermieter: Baulückenrechtsprechung gilt nicht zwingend
Mieter muss nicht zwingend mit Bebauung einer zu einem architektonischen Gesamtkonzept gehörenden Grünanlage rechnen
Zwar muss ein Mieter grundsätzlich damit rechnen, dass Baulücken geschlossen werden, mit der Folge, dass ein Minderungsrecht wegen Baulärm nicht besteht. Diese Baulückenrechtsprechung gilt unter Umständen jedoch dann nicht, wenn eine auf einem Eckgrundstück errichtete Grünanlage bebaut wird und diese Grünanlage zu einem architektonischen Gesamtkonzept gehört. In diesem Fall muss ein Mieter nicht zwingend mit einer Bebauung rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Mieterin einer Wohnung ein
Amtsgericht bejaht Minderungsrecht, Landgericht verneint es
Während das Amtsgericht der Argumentation der Mieterin folgte und daher ein
Verfassungsgerichtshof hielt Ausführungen des Landgerichts für unzureichend
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs Berlin habe das Landgericht mit seiner Begründung nicht das
Fehlende Ausführungen zur Anwendbarkeit der Baulückenrechtsprechung bei durch Vermieter verursachtem Baulärm
So sei die Mieterin überzeugt gewesen, so der Verfassungsgerichtshof, dass die Baulückenrechtsprechung in Fällen, in dem der Vermieter der Verursacher des Baulärms ist, nicht anwendbar sei. Mit dieser nicht fernliegenden Ansicht habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Keine Ausführungen zur fehlenden Vorhersehbarkeit aufgrund baugeschichtlichen Hintergrunds
Das Urteil des Landgerichts sei nach Ansicht des Landgerichts zudem nicht auf dem baugeschichtlichen Hintergrund eingegangen. Es sei zu beachten gewesen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 18.10.2013
[Aktenzeichen: 63 S 446/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 717 GE 2015, 717
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Dokument-Nr. 21176
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