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Verfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2014
VfGBbg 50/13 und VfGBbg 51/13 -

Verfassungs­be­schwerden gegen Kenn­zeichnungs­pflicht für Brandenburgische Polizisten unzulässig

Anrufung des Verfassungsgerichts kommt erst nach Abschluss der bereits laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Betracht

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat die Verfassungs­be­schwerden zweier Polizeibeamter aus Brandenburg als unzulässig verworfen, mit denen sich die Beamten gegen die seit dem 1. Januar 2013 geltende gesetzliche Kenn­zeichnungs­pflicht für Polizei­vollzugs­bedienstete gewandt hatten.

Das Brandenburgische Polizeigesetz verpflichtet Polizeivollzugsbedienstete, bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild zu tragen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer verstößt diese Regelung gegen die Landesverfassung, insbesondere gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Sie haben deshalb bei ihrem Dienstherrn eine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht beantragt und nach der Ablehnung dieser Anträge Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Parallel hierzu hatten sie sich im Wege der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Kennzeichnungspflicht gewandt.

Verfassungsgerichts weist Beschwerden als unzulässig zurück

Das Verfassungsgericht Brandenburg stellte nunmehr die Unzulässigkeit dieser Verfassungsbeschwerden fest. Denn das Polizeigesetz beschränkt sich darauf, die Kennzeichnungspflicht im Grundsatz festzulegen; im Übrigen räumt es der Verwaltung einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein und sieht ausdrücklich auch Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht vor. Unter diesen Umständen kann eine grundrechtliche Beschwer erst durch den Gesetzesvollzug entstehen, d. h. durch die dienstliche Anordnung, ein Namensschild zu tragen. Hiergegen steht den Beschwerdeführern aber der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen, den sie auch schon beschritten haben. Erst nach Abschluss der bereits laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt eine Anrufung des Verfassungsgerichts in Betracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2014
Quelle: Verfassungsgericht Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 18405 Dokument-Nr. 18405

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