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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018
A 11 S 316/17 -

Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im arbeitsfähigen Alter

Betroffenen droht bei Abschiebung trotz extrem widriger Lebensbedingungen keine Verelendung

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass für alleinstehende gesunde Männer im arbeitsfähigen Alter kein Abschiebeverbot nach Kabul besteht. Das Gericht verwies darauf, dass trotz extrem widriger Lebensbedingungen nicht jeder aus Europa abgeschobenen Person in Kabul eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschen­rechts­konvention (EMRK) drohe.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war von früher Kindheit an im Iran aufgewachsen und im Herbst 2015 nach Deutschland gekommen. Mit seinem Asylantrag hatte er hauptsächlich geltend gemacht, dass die Bundesrepublik Deutschland ihn nicht nach Kabul abschieben dürfe. Die Sicherheitslage und die humanitären Bedingungen seien dort so extrem schlecht, dass ihm nach der Abschiebung die Verelendung drohe. Als abgeschobener Rückkehrer aus Westeuropa werde er in der afghanischen Gesellschaft stigmatisiert. Er habe auch kein Netzwerk in Afghanistan, das ihn unterstützen könne.

VGH zieht ausgewiesene Afghanistan-Expertin zur Beratung hinzu

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich im Berufungsverfahren in einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung über die Lebensbedingungen berichten lassen, auf die afghanische Staatsangehörige nach ihrer Abschiebung aus Deutschland treffen. Das Gericht hatte hierzu die ausgewiesene Afghanistan-Expertin Friederike Stahlmann beauftragt. Stahlmann versuchte, die Schicksale der Personen nachzuverfolgen, die Deutschland seit Dezember 2016 nach Afghanistan abgeschoben hat. Dies gelang allerdings nur in einem kleinen Bruchteil aller Fälle.

Gericht verneint drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention

Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich im Ergebnis nicht davon überzeugen, dass dem Kläger in Kabul bei einer Abschiebung die Verelendung droht. Das Gericht lehnte den Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots für den alleinstehenden, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter daher ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Rückkehrer nach Kabul zwar auf extrem widrige Lebensbedingungen träfen. Die verfügbaren Erkenntnisse ließen aber nicht den Schluss zu, dass schlichtweg jede aus Europa abgeschobene Person in Kabul so gefährdet sei, dass ihr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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Dokument-Nr.: 26594 Dokument-Nr. 26594

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Kommentare (1)

 
 
Abschiebecontainer III schrieb am 25.10.2018

Fous Ta Cagoule ... in Kabul!

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