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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013
9 S 2180/12 -

Eltern haben keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an einer Grundschule

Auch Europäische Konvention zum Schutz der Menschrechte fordert keinen Ethikunterricht bereits an Grundschulen

Eltern haben keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht als Schulfach an der Grundschule. Der Staat entscheidet im Rahmen seines verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrags eigenverantwortlich über das Erfordernis, Ethikunterricht anzubieten. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Zwei Kinder besuchten im Februar 2010 die zweite und vierte Klasse einer Grundschule in Freiburg. Das dritte Kind war noch nicht eingeschult. Die Klägerin beantragte damals beim Kultusministerium, an der Grundschule ab sofort parallel zum Religionsunterricht einen Ethikunterricht einzuführen. Ihre Kinder gehörten keiner Konfession an. Es gebe jedoch kein angemessenes Ersatzfach für den Religionsunterricht. Sie habe ein Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Deren Benachteiligung aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei verfassungswidrig. Das Kultusministerium lehnte den Antrag ab.

Kultusministerium hat bei Wahl des Zeitpunktes für Einführung des Ethikunterrichts einen gewissen Spielraum

In seiner Urteilsbegründung führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aus, dass die Klägerin nach dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) keinen Rechtsanspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule habe. Das SchG bestimme zwar, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnähmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet werde. Ein subjektives Recht der Eltern werde indessen dadurch nicht begründet. Das SchG beauftrage allein im öffentlichen Interesse das insoweit zuständige Kultusministerium, einen solchen Unterricht einzuführen, wobei es hinsichtlich der Wahl des Zeitpunktes für den Besuch von Ethikunterricht zudem einen gewissen Spielraum habe. Diesen habe das Kultusministerium rechtmäßig dahin ausgeübt, Ethik als ordentliches Unterrichtsfach erst ab den Klassen 7 bzw. 8 und damit für Schüler im Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren einzuführen.

Differenzierung zwischen Religions- und Ethikunterricht stellt keinen Verstoß gegen Benachteiligungsverbot dar

Ein - weitergehender - Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht bereits an der Grundschule ergebe sich weder aus dem im Grundgesetz verankerten Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG) noch aus entsprechenden Vorschriften der Landesverfassung (Art. 12 LV). Denn auch diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen räumten keinen subjektiven Rechtsanspruch gegen den Staat ein. Eine Verpflichtung folge auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Religions- und Weltanschauungsunterrichts (Art. 7 Abs. 3 GG). Art. 7 Abs. 3 GG eröffne Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einen Raum für die eigene Grundrechtsausübung. Demgemäß sei der Religions- und Weltanschauungsunterricht bekenntnisgebunden - im Gegensatz zu dem bekenntnisneutralen Ethikunterricht, den die Klägerin begehre. Die Differenzierung zwischen Religions- und Ethikunterricht sei mit Blick auf Art. 7 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt und stelle auch keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG dar.

Grundgesetzlich geschütztes elterliches Erziehungsrecht beinhaltet keinen Anspruch auf Ethikunterricht bereits an der Grundschule

Auf ein Grundrecht auf Bildung könne sich die Klägerin einerseits nicht berufen, andererseits habe der Beklagte den ihm nach dem grundgesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Ebenso wenig gewähre das durch Art. 6 GG geschützte elterliche Erziehungsrecht einen Anspruch auf Ethikunterricht bereits an der Grundschule. Durch dessen Fehlen werde auch kein mittelbarer Zwang zur Teilnahme an einem Religionsunterricht ausgeübt. Es sei der Klägerin zumutbar, die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst selbst zu leisten, zumal ethisch-moralische Fragen bereits in der Grundschule in nicht unerheblichem Umfang Gegenstand des allgemeinen Unterrichts seien. Schließlich fordere auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschrechte (EMRK) keinen Ethikunterricht bereits an der Grundschule.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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