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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009
9 S 1611/09 -

Vergabe "außerkapazitärer" Studienplätze nicht mehr durch Losentscheid möglich

Zulässige Studienplatzklage setzt Bewerbung über reguläres zentrales Vergabeverfahren voraus

In Baden-Württemberg dürfen zukünftig "außerkapazitäre" Reststudienplätzen nicht mehr im Wege des Losverfahrens vergeben werden. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Studienplätze in bestimmten stark nachgefragten Studiengängen wie Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie werden grundsätzlich in einem zentralen Vergabeverfahren von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zugeteilt. Einbezogen sind nur diejenigen Plätze, die als Aufnahmekapazität der jeweiligen Hochschule in Gestalt einer „Zulassungszahl“ festgesetzt worden sind. Erweist sich die Kapazitätsberechnung im gerichtlichen Verfahren auf Zulassung zum Studium als unzutreffend, werden die aufgedeckten Restplätze unter den erfolgreichen Klägern außerhalb des „ordnungsgemäßen“ Verfahrens vergeben. Hierfür ist in der Vergangenheit vielfach auf das Losverfahren zurückgegriffen worden. Durch die Änderung der Vergabeverordnung ZVS hat das Wissenschaftsministerium nunmehr vorgeschrieben, dass auch diese Studienplätze in Anlehnung an die im regulären Verfahren geltenden Kriterien zu vergeben sind. Nachträglich aufgedeckte Studienplätze müssen daher von der jeweiligen Universität entsprechend der im Hochschulauswahlverfahren erstellten Rangliste vergeben werden. Um dieses Verfahren zu ermöglichen, bestimmt die Verordnung, dass die Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz eine vorherige Bewerbung im regulären Verfahren für den betreffenden Studienort voraussetzt. Studienplatzklagen sind demnach in Baden-Württemberg nur noch zulässig, wenn der Bewerber sich auch im zentralen Vergabeverfahren für eine Zulassung an dieser Hochschule beworben hatte.

Neuregelung erst ab dem Sommersemester möglich

Diese Neuregelung hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Normenkontrollurteil grundsätzlich gebilligt, weil die Studienplatzvergabe damit chancengerechter ausgestaltet und die vom Gesetzgeber betonte Bedeutung der Ortswahl für ein Hochschulstudium beachtet werde. Ein Anspruch, bundesweit alle Hochschulen verklagen zu können, bestehe nicht. Vielmehr entspreche die angeordnete Beschränkung den Bedingungen des „regulären“ ZVS-Auswahlverfahrens. Der vom Wissenschaftsministerium vorgesehenen Anwendung der Neuregelung bereits für das Wintersemester 2009/2010 stehe jedoch der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Denn die Verordnung sei nur eine Woche vor Ablauf der Bewerbungsfrist verkündet worden; mit einer entsprechenden Änderung der Rechtslage hätten die Studienbewerber aber nicht rechnen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2009
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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