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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2009
9 S 1077/09 und 1078/09 -

Schulausschluss aufgrund Gewalttätigkeiten gegen anderen Schüler gerechtfertigt

Schulfrieden gefährdendes Fehlverhalten kann sofortigen Ausschluss zufolge haben

Schüler, die einen Mitschüler in der Schule und sogar vor dessen Elternhaus bedrohen und wegen seines jüdischen Glaubens angreifen, können von der Schule ausgeschlossen und dazu aufgefordert werden, den Schulbesuch an einer anderen Schule fortzusetzen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Zwei 17-jährige Pforzheimer Gymnasiasten (Antragsteller) hatten - gemeinsam mit anderen - ihre Abneigung gegen einen Mitschüler in der Schule wiederholt mit Rempeleien, Hänseleien u.ä. zum Ausdruck gebracht. Ihnen war auch bewusst, dass dieser Mitschüler auch wegen seines jüdischen Glaubens angegriffen wurde, und dass dies sein „schwacher Punkt“ war, an dem man ihn treffen konnte. Am Geburtstag des einen Antragstellers zogen die Antragsteller dann zusammen mit anderen Gästen gegen Mitternacht vor das Haus des Mitschülers, wo sie ihn in einer aufgeladenen Stimmung durch Lärm und Geschrei „so richtig erschrecken“ und einschüchtern wollten. Der eine Antragsteller entzündete dabei auf einem Fensterbrett einen Feuerwerkskörper, der andere urinierte - wie auch ein Dritter - gegen das Haus und spuckte in den Briefkasten. Dazu wurden aus der Gruppe antijüdische Rufe laut.

Sofortiger Ausschluss aus der Schule ohne Ordnungsmaßnahme gerechtfertigt

Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorkommnis als ein besonders schweres, den Schulfrieden gefährdendes Fehlverhalten bewertet, das auch den sofortigen Ausschluss aus der Schule ohne vorhergehende mildere Ordnungsmaßnahme rechtfertigen könne. Das gravierende Fehlverhalten sei darin zu sehen, dass sich ein Schüler zusammen mit anderen nicht auf das bloße Ausgrenzen eines missliebigen Mitschülers in der Schule beschränke, sondern diese Missachtung darüber hinaus in massiver und bedrohlicher Form „bis vor die Tür“ des Betroffenen trage und dort zum Ausdruck bringe, soweit der einzelne Angehörige dieser Gruppe hierzu einen eigenen nicht unwesentlichen Beitrag geleistet habe.

Der Verwaltungsgerichtshof macht zugleich deutlich, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier insbesondere deswegen gewahrt sei, weil den Antragstellern die Fortsetzung des Schulbesuchs an einer anderen geeigneten Schule und dort ein diskriminierungsfreier Neuanfang möglich sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2009
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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Dokument-Nr.: 8252 Dokument-Nr. 8252

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