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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2010
8 S 33/10 -

VGH Baden-Württemberg: Errichtung einer Mobilfunkanlage in Gartenbaugebiet zulässig

Mobilfunkmast dient der Versorgung umliegender Baugebiete und somit dem Wohl der Allgemeinheit

Die Errichtung eines Mobilfunkmasts in einem Gartenhausgebiet ohne Verstoß gegen die Rechte der Grundstücksnachbarn ist zulässig. Das entschied der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg und lehnte einen Antrag eines Nachbarn auf vorläufigen Baustopp ab.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antrag des Nachbarn auf Baustopp vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart noch Erfolg. Der Bebauungsplan für das Gebiet sehe nämlich vor, dass dort bauliche Anlagen nur in sehr begrenztem Umfang errichtet werden dürften. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen für die Errichtung eines Mobilfunkmasts verletze die Grundzüge der Planung. Auf die Beschwerde der Stadt und des zum Verfahren beigeladenen Mobilfunkbetreibers ist der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht nicht gefolgt.

Für Mobilfunkstrahlungen festgelegte Grenzwerte werden eingehalten

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die Genehmigung des Mobilfunkmasts vielmehr als Gewährung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans anzusehen sei, die in der Baunutzungsverordnung auch für so genannte fernmeldetechnische Nebenanlagen grundsätzlich vorgesehen sei. Der Mast diene als eine solche Nebenanlage auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete und entspreche deswegen dem Wohl der Allgemeinheit. Die für Mobilfunkstrahlungen festgelegten Grenzwerte seien eingehalten. Auf die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen die Landschaftsschutzverordnung komme es nicht an, da diese nur im öffentlichen Interesse erlassen worden sei und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2010
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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