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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2010
- 8 S 33/10 -
VGH Baden-Württemberg: Errichtung einer Mobilfunkanlage in Gartenbaugebiet zulässig
Mobilfunkmast dient der Versorgung umliegender Baugebiete und somit dem Wohl der Allgemeinheit
Die Errichtung eines Mobilfunkmasts in einem Gartenhausgebiet ohne Verstoß gegen die Rechte der Grundstücksnachbarn ist zulässig. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und lehnte einen Antrag eines Nachbarn auf vorläufigen Baustopp ab.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antrag des Nachbarn auf
Für Mobilfunkstrahlungen festgelegte Grenzwerte werden eingehalten
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die Genehmigung des Mobilfunkmasts vielmehr als Gewährung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans anzusehen sei, die in der Baunutzungsverordnung auch für so genannte fernmeldetechnische Nebenanlagen grundsätzlich vorgesehen sei. Der Mast diene als eine solche Nebenanlage auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete und entspreche deswegen dem Wohl der Allgemeinheit. Die für Mobilfunkstrahlungen festgelegten Grenzwerte seien eingehalten. Auf die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen die Landschaftsschutzverordnung komme es nicht an, da diese nur im öffentlichen Interesse erlassen worden sei und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2010
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg
- VG Göttingen: Vodafone darf Mobilfunksendemast errichten
(Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 15.03.2010
[Aktenzeichen: 2 B 139/10 und 2 B 140/10]) - Gebäudeähnliche Wirkung eines Mobilfunkmastes wegen optischer Dominanz gegenüber Nachbargrundstücken
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2019
[Aktenzeichen: 1 KO 597/17])
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Dokument-Nr. 9592
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