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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013
- 8 S 2504/12 -
Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig
Wohnähnlich genutzte Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber verträgt sich nicht mit typischen Eigenarten eines Gewerbegebiets
Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nicht zulässig, weil sie wohnähnlichen Charakter hat. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall erteilte die Stadt Fellbach (Antragsgegnerin) einer Privatperson (Beigeladener) im September 2012 eine Baugenehmigung zur Nutzung seines im "Handwerkergebiet" gelegenen Gebäudes als
Baugenehmigung verletzt Recht der Antragsteller auf Bewahrung der Gebietsart
Auf die Beschwerden der Antragsteller hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller angeordnet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verletzt die Baugenehmigung voraussichtlich das Recht der Antragsteller auf Bewahrung der Gebietsart "eingeschränktes Gewerbegebiet". Denn eine
Asylbewerber sind in Unterkunft vor den von einer gewerblichen Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen schutzwürdig
Die
Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart unter engen Voraussetzungen möglich
Der Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart unter engen Voraussetzungen eine Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit denkbar sein könnte, etwa für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für
Eilanträge weiterer Grundstückseigentümer erfolglos
Die Eilanträge weiterer Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Gewerbegebiets sind, hatten hingegen auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Sie hätten nicht dargelegt, dass sie konkret durch die wohnähnliche Nutzung betroffen seien und ihre Grundstücksnutzung in Zukunft einschränken müssten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 15564
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