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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2022
6 S 988/22 -

Einstufung als Rechtsextremist begründet für sich genommen keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Keine Anhaltspunkte für Gewaltbereitschaft

Die Einstufung als Rechtsextremist durch den Verfassungsschutz reicht für sich genommen nicht aus, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu begründen. Das Sympathisieren mit einer rechts­extremistischen Vereinigung lässt nicht den Schluss auf eine etwaige Gewaltbereitschaft zu. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2022 wurde einem Mann in Baden-Württemberg mit sofortiger Wirkung die Waffenbesitzkarten entzogen. Begründet wurde dies damit, dass er vom Verfassungsschutz als Rechtsextremist eingestuft wurde und er mit einer rechtsextremistischen Vereinigung sympathisiere. Der Mann beantragte wegen des Widerrufs der Waffenbesitzkarten Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.

Keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Einstufung als Rechtsextremist

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Antragstellers. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten sei voraussichtlich rechtswidrig. Denn allein die Einstufung des Antragstellers als Rechtsextremist durch den Verfassungsschutz begründe keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Allein das Sympathisieren mit einer rechtsextremistischen Vereinigung lasse nicht den Schluss auf eine etwaige Gewaltbereitschaft oder eine sonstige eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründende Verhaltensweise zu. Es müsse beachtet werden, dass die rechtsextremistische Szene heterogen sei. Nicht jeder Rechtsextremist sei gewaltorientiert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 13.04.2022
    [Aktenzeichen: 1 K 849/22]
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Dokument-Nr.: 32078 Dokument-Nr. 32078

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