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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2011
6 S 2904/11 -

VGH Baden-Württemberg: Plakat der IHK Ulm zu Stuttgart 21 darf vorläufig hängen bleiben

Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nur hinsichtlich der Verfahrenskosten vorläufig vollstreckbar

Ein von der Industrie- und Handelskammer Ulm am Verwaltungsgebäude angebrachtes Plakat mit den Worten "Allerhöchste Eisenbahn! JA! Unsere Zukunft braucht die ICE-Strecke mit Stuttgart 21" darf vorläufig hängen bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass das vorausgegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nur hinsichtlich der Verfahrenskosten vorläufig vollstreckbar ist.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 12. Oktober 2011 entschieden, dass die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ulm unter anderem ein ca. 100 m² großes Plakat an ihrem Verwaltungsgebäude in Ulm mit den Worten "Allerhöchste Eisenbahn! JA! Unsere Zukunft braucht die ICE-Strecke mit Stuttgart 21" entfernen muss. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied nun, dass das Urteil nur hinsichtlich der Verfahrenskosten vorläufig vollstreckbar ist. Das Plakat der IHK Ulm kann daher vorläufig hängen bleiben.

VGH beschränkt Vollstreckbarkeit des Verwaltungsgerichts-Urteils auf Verfahrenskosten

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat sein Urteil insgesamt - also auch hinsichtlich der Verpflichtung, das Plakat zu entfernen - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die IHK Ulm, die beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt hat, beantragte deswegen eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Diesem Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss stattgegeben und die Vollstreckbarkeit auf die Verfahrenskosten beschränkt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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Dokument-Nr.: 12516 Dokument-Nr. 12516

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