wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.2006
6 S 2074/05 -

Abteilung eines Senioren- und Pflegeheims bleibt geschlossen

Geschlossene Psychiatrie im Heim nun auch gerichtlich untersagt

Die Heimaufsicht des Landratsamtes Freudenstadt hat der Betreiberin eines Senioren- und Pflegeheims in Baiersbronn zu Recht mit sofortiger Wirkung den Betrieb einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung untersagt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und insoweit die Beschwerde der Heimbetreiberin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.

Soweit ihr darüber hinaus auch der offene Heimbetrieb untersagt und auch insofern ein Aufnahmestopp verfügt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen den Beschluss des Karlsruher Verwaltungsgerichts geändert und der Antragstellerin den begehrten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Das Landratsamt hatte der Betreiberin des Heims im Mai 2005 den gesamten Heimbetrieb unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, nachdem diese das bestehende Senioren- und Pflegeheim Ende Oktober 2004 um eine geschlossene psychiatrische Station erweitert hatte, aus der wiederholt Bewohner geflohen waren. Diese konnten verschiedentlich erst aufgrund des Einsatzes von Polizei und Feuerwehr wieder aufgegriffen werden. Mit dem gerichtlichen Antrag wollte die Betreiberin des Heims den Betrieb zumindest bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortführen. Dies hat sie mit der Entscheidung des VGH nur bezüglich des offenen Betriebs eines Alten- und Pflegeheims erreicht. Ob bzw. inwieweit die angeordnete Betriebsuntersagung endgültig Bestand hat, wird noch in einem Widerspruchverfahren geprüft.

Den Sofortvollzug der Untersagung der geschlossenen Abteilung des Heims hielt das Gericht im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse am Schutz der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und die insoweit geringen Erfolgsaussichten des Widerspruchs für gerechtfertigt. Die Antragstellerin besitze für den Betrieb einer geschlossenen Abteilung aller Voraussicht nach nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, da sie - soweit ersichtlich - noch immer keine tragfähige Betreuungskonzeption für diesen Teil ihrer Einrichtung vorgelegt und umgesetzt habe, so dass eine angemessene Qualität der Betreuung der dort untergebrachten Bewohner nicht gewährleistet erscheine. Daraus könne allerdings nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Antragstellerin auch für den Betrieb des offenen Teils ihres Senioren- und Pflegeheims unzuverlässig sei. Vielmehr sei aufgrund der positiven Feststellungen in einem Bericht des TÜV MED einstweilen davon auszugehen, dass insoweit auch weniger weitgehende Anordnungen als eine Betriebsuntersagung ausreichten, um die Einhaltung der heimrechtlichen Anforderungen sicherzustellen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 07.06.2006

Aktuelle Urteile aus dem Heimrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Betriebsstilllegung | Schließung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2529 Dokument-Nr. 2529

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2529

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?