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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2014
2 S 1695/14 -

Anspruch auf rechtliches Gehör begründet nicht Pflicht des Gerichts sämtliches Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung zu erwähnen

Gehörsrüge dient nicht der Erzwingung zur Ergänzung bzw. Erläuterung der Gerichts­entscheidung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG begründet nicht die Pflicht des Gerichts, sämtliches Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung zu erwähnen. Zudem ist es nicht Sinn einer Gehörsrüge, dass das Gericht zu einer Erläuterung bzw. Ergänzung seiner Entscheidung gezwungen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall rügte eine Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und erhob daher eine Gehörsrüge nach § 152 a VwGO. Denn ihrer Meinung nach habe das Gericht in seiner Entscheidung ihren Vortrag nicht ausreichend gewürdigt.

Nicht sämtliches Vorbringen der Beteiligten muss in der Entscheidung gewürdigt werden

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte zu dem Fall aus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht dazu verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht müsse aber nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung ausdrücklich würdigen. Der Anspruch schütze ferner nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt. Es sei zudem nicht Sinn der Gehörsrüge, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu bewegen.

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Ausgehend von den obigen Grundsätzen verneinte der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn das Gericht habe den Vortrag der Klägerin berücksichtigt und zu allen entscheidungserheblichen Punkten Stellung genommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, eingesandt durch RA Dr. Martin Clausnitzer, LL.M., ra-online (vt/rb)

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Kommentare (2)

 
 
Norbert Wild schrieb am 12.02.2015

Die gängige Praxis kann somit dazu führen, dass eine Partei trotz Durchlaufen sämtlicher Instanzen nicht einmal eine einzige Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen enthält. Auch ist keine Kontrolle möglich ob die Gerichte das Vorbringen schlichtweg übersehen haben oder ob das Vorbringen aus der Sicht der Gerichts einfach "zu schwach" gewesen ist. Der Gipfel ist schliesslich die Praxis vor dem Bundesvefassungsgericht. Einerseits sind die formalen Anforderungen unheimlich hoch. Andererseits genügt ein (!) einziger Satz, dem zu entnehmen ist, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird. Warum erfährt der rechtssuchende Bürger oder sein Anwalt nie. Fliessbandjuristerei in Reinkultur, bei welcher der Respekt vor dem Bürger abhanden gekommen ist.

jmk schrieb am 12.02.2015

Aufgabe von Gerichten ist meiner Ansicht nach in einem Rechtsstaat nicht wirklich,

die Ihnen vermeintlich Kraft Ernennung verliehene

und gleichzeitig wegen der damit verbunden Entlassung aus jedweder Kritik und Verantwortlichkeit

auch nie anzuzweifelnden Unfehlbarkeit zur Verkündung vermeintlich salomonischer Entscheidungen zwecks Zwangsbefriedung der Parteien mit der Macht des Staates zu verkünden.

Aufgabe ist vielmehr zumindest zu versuchen, die Befriedung durch Verständnis der auch der unterliegenden Partei

von der Würdigung auch Ihrer Argumente

und zumindest Vertretbarkeit des Urteils

zu erreichen und so dann auch zugleich den Respekt des rechtssuchenden Bürgers vor der Rechtsprechung und der Staatsgewalt zu erhalten.

Die Mehrzahl unserer Gerichte scheint letzteres aber nicht für der meist nur geringen Mühe wert oder gar überflüssig zu halten.

Der Gesetzgeber auch nicht mehr: Die Zahl rechtlich zulässiger Entscheidungen sogar ganz ohne Begründung nimmt zu.

Für mich ein "no go" in einen Rechtsstaat.

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