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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2012
- 12 S 2935/11 -
Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende
Mutter des Kindes verzichtete bewusst auf Kenntnis über gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Vater
Ein Kind ohne rechtlichen Vater, das durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten gezeugt wurde, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die dreijährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist durch
Alleinstehender Elternteil darf sich nicht willentlich in Situation begeben, in der Feststellung des anderen Elternteils von vornherein unmöglich ist
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass in einem solchen Fall Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht gewährt werden können. Das folge zwar nicht zwingend aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte, jedoch aus Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Danach sei die staatliche Unterhaltsleistung nicht als verlorener Zuschuss gedacht. Sie diene vielmehr dazu, den alleinerziehenden Elternteil bei Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu entlasten. Es müsse der öffentlichen Hand daher möglich sein, den “anderen Elternteil“ zur Erstattung dieser Sozialleistung zu verpflichten. Bei der Zeugung eines Kindes mittels der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Keine Beihilfe für künstliche Befruchtung mit Samenspende eines Dritten
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012
[Aktenzeichen: 2 S 3010/11]) - Anonyme Samenspende: Bei Adoption eines Kindes durch die Lebenspartnerin ist kein Adoptionspflegejahr abzuwarten
(Amtsgericht Elmshorn, Beschluss vom 20.12.2010
[Aktenzeichen: 46 F 9/10])
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Dokument-Nr. 13525
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